Prozess

Amtsleiter getötet: Angeklagter bekannte sich zu Tötung

Der Angeklagte am Montag vor Prozessbeginn.
Der Angeklagte am Montag vor Prozessbeginn.APA/DIETMAR STIPLOVSEK
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Die Bluttat gilt als Anlassfall für die von der Politik gewünschte Einführung einer Sicherungshaft: Der Asylwerber Soner Ö. hat am 6. Februar 2019 den Sozialamtsleiter der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erstochen. Am Montag in Feldkirch, bei Auftakt des Mordprozesses, ersuchte Ö. den Richter: „Geben Sie dem politischen Druck nicht nach."

Der 35-jährige Soner Ö., der vor einem Jahr den Sozialamtsleiter der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erstochen hat, hat sich am Montag vor dem Landesgericht Feldkirch zur Tötung des damals 49-Jährigen bekannt. Um Mord habe es sich dabei aber nicht gehandelt. "Ich wollte ihm eine Strafe geben, nicht ihn ermorden", beteuerte der in Vorarlberg aufgewachsene Asylwerber.

Ö. bekannte sich schuldig der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge. Er suchte den Sozialamtsleiter am Nachmittag des 6. Februar 2019 zum wiederholten Mal auf, dabei habe ihn dieser mit "Du Arschloch, bist du schon wieder da?" angesprochen. Das habe ihn so wütend gemacht, dass er die Kontrolle verloren habe. Er habe das mitgeführte Küchenmesser aus dem Hosenbund gezogen und sei auf den am Schreibtisch sitzenden 49-Jährigen losgegangen, bekannte der Angeklagte. Eine Tötungsabsicht habe er aber nicht gehabt. "Ich wollte ihm die Nackenmuskeln herausschneiden, damit er seinen Arm nicht mehr benutzen kann", sagte Ö. Als er dem Sozialamtsleiter in die Schulter habe stechen wollen, sei dieser jedoch aufgestanden, deshalb habe er ihn auf Brusthöhe erwischt.

Der wuchtige Stich durchschlug das Brustbein und verletzte die Aorta, der Sozialamtsleiter verblutete. Der mit 0,78 Promille alkoholisierte und unter Medikamenteneinfluss stehende Asylwerber wurde nach kurzer Flucht gefasst. "Wenn ich ihn hätte töten wollen, hätte ich es so gemacht, dass es niemand erfahren hätte", stellte der Angeklagte mit Verweis auf seine Kampferfahrung fest. Er sage die Wahrheit, denn: "Ich habe nichts zu verlieren, weil ich alles schon verloren habe". Nach diesem ersten Stich, bei dem sich Ö. selbst an der rechten Hand verletzte, nahm er das auf dem Boden liegende Messer mit der Linken auf und fügte seinem Opfer weitere Stiche - insgesamt 14 - zu. Er habe ihm "Schmerzstiche" versetzen wollen, deshalb seien es nur zwei bis drei Zentimeter tiefe Stiche in die Arme gewesen. "Ich weiß nicht, warum ich das getan habe", so der 35-Jährige.

Staatsanwältin Konstanze Manhart hatte in ihrem Eröffnungsplädoyer bereits die - unbestrittenen - Geschehnisse des Tattags dargelegt. Der 35-jährige Ö. war bereits seit 23. Jänner immer wieder wegen noch nicht erfolgter Geldleistungen aus der Grundversorgung zur Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gekommen. Besondere Brisanz war deshalb gegeben, weil der Getötete zehn Jahre zuvor - in anderer Funktion und nach der 15. Verurteilung Ö.'s - ein Aufenthaltsverbot gegen den 35-Jährigen erlassen hatte. Dieser war Anfang 2019 illegal nach Österreich zurückgekehrt. Ein Asylverfahren wurde zugelassen, weil der 35-jährige Kurde seinen Angaben zufolge 2015 in Syrien gekämpft und mindestens zwei türkische Soldaten getötet hatte. Deshalb drohe ihm in der Türkei die Verfolgung, hieß es. Und deshalb trage er aus Angst vor Repressalien des türkischen Staates auch stets ein Messer bei sich, so der Angeklagte.

Der Fall ist einigermaßen verzweigt. Der Vater von Soner Ö. war in den 1970-er-Jahren als türkischer Gastarbeiter nach Vorarlberg gekommen. Soner Ö., geboren in Lustenau, ist eines von neun Kindern. Er behält die türkische Staatsangehörigkeit. In der Hauptschule fällt er durch Aggressionen auf. Kaum strafmündig, kassiert er mit 14 Jahren die erste Verurteilung - unter anderem wegen Einbruchsdiebstahls und einem Drogendelikt. Bis 2008 sammelt er nicht weniger als 15 rechtskräftige Verurteilungen. 

In diesem Jahr verhängt das spätere Mordopfer (damals war der Mann noch nicht Sozialamtsleiter) ein Aufenthaltsverbot über Soner Ö. Im Februar 2009 erfolgt die Abschiebung in die Türkei. Verbunden mit einem zehnjährigen Aufenthaltsverbot.

Doch ein paar Monate später kommt Ö. zurück und sucht um Asyl an. Der Antrag wird abgelehnt. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wird ausgesprochen. Ö. wird erneut abgeschoben. 2018 kehrt er mit Unterstützung von Schleppern zurück. Sucht erneut um Asyl an - mit dem Argument, er habe an der Seite der Kurden gegen die Terrormiliz Islamischer Staat gekämpft und mindestens zwei Türken getötet. Er könne also nicht zurück in die Türkei. So landet Ö. im Erstaufnahmezentrum Thalham, Oberösterreich. Dann kommt er frei und kehrt nach Vorarlberg zurück.

In der Bezirkshauptmannschaft (BH) Dornbirn sucht Ö. um Aufnahme in die Grundversorgung an, dort trifft er jenen Mann an, der ursprünglich das Aufenthaltsverbot verhängt hatte. Tage später ersticht Ö. eben diesen - den Sozialamtsleiter.

Schubhaft sei nicht möglich gewesen, sollte später das von Herbert Kickl (FPÖ) geführte Innenressort sagen. Einige Juristen äußern andere Ansichten. Die Causa wird zum vorrangigen Diskussionsthema. Europarechtler Walter Obwexer teilt der „Presse" mit, ein Einsperren des Mannes wäre möglich gewesen. So heißt es im Interview: „Nach dem Unionsrecht - und nur über das rede ich hier - war es möglich. Die einschlägigen EU-Richtlinien definieren Gründe, wonach ein Asylantragssteller - sofern es kein gelinderes Mittel gibt - in Haft genommen werden darf. Zu diesen zählt, wenn jemand mit einem Einreiseverbot belegt wurde und trotzdem illegal einreist. Oder wenn er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung ist. Im Anlassfall hätte Österreich den Mann aus beiden Gründen vorher, also bereits während des Asylverfahrens, einsperren können."

„Es ist eine Tragödie"

Zum Auftakt des Prozesses ersuchte nun Ö. den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes, Richter Martin Mitteregger, dem auf dem Verfahren lastenden Druck nicht stattzugeben. „Es gibt keinen politischen Druck“, entgegnete der Vorsitzende.

Anwalt Ludwig Weh erklärte, sein Mandant habe nicht töten wollen. Und meint: „Es ist eine Tragödie." Eine, die laut Verteidigung hätte verhindert werden können. Ö. habe in Bezug auf die früheren Begegnungen mit dem Sozialamtsleiter eine „Beziehungstat“ begangen. 

Ö. gab schließlich selbst zu Protokoll, er habe sein Opfer nicht ermorden wollen: „Ich wollte ihm in die Schulter stechen und er ist aufgestanden." Weiter: „Ein Mensch, der jemanden töten will, hält das Messer richtig fest." Er habe das Messer aber nicht richtig festgehalten. Und: „Ich habe Kampferfahrung, ich weiß wo das Herz ist. Wenn ich jemanden töten will, steche ich direkt ins Herz rein.“

Ö. hatte bei seinem Besuch in der BH 0,75 Promille Alkohol im Blut. Außerdem stand er unter Medikamenteneinfluss. Vor der Tat sei er vom späteren Opfer bezüglich der Auszahlung der Grundversorgung tagelang hingehalten worden, gab Ö. nun als Angeklagter an.

Was Verfassungsrechtler Merlin sagt

Der Prozess ist für drei Tage anberaumt. Am Mittwoch soll das Urteil verkündet werden. Indessen ist die Bundesregierung dabei, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Schubhaft auszuarbeiten. Der Verfassungsrechtler Franz Merli hat vor Kurzem auf Befragen der „Presse" zum Fall „Soner Ö." und zur Sicherungshaft insgesamt erklärt: Dieser Anlassfall sei „fragwürdig, weil es von den Behörden mit Hinweis auf den Datenschutz zu wenig Information gab, um rechtlich zu beurteilen, ob das nicht ein Behördenversagen war."

Weiter: „ Ich schließe nicht aus, dass es einzelne solche Situationen geben könnte. Aber der politische Bedarf ist größer als der sachliche und die Missbrauchsgefahr größer als die Notwendigkeit. Und wenn es um Sicherheitsmaximierung geht, ist es seltsam, dass man sich nur auf Asylwerber bezieht: Wenn jemand gefährlich ist, warum macht es einen Unterschied, ob er ein ausweisbarer Ausländer, ein anderer Ausländer oder ein Inländer ist?"

Und: „Es ist zwar leichter, sich auf ausweisbare Ausländer zu beschränken, weil die EMRK eine Präventivhaft für Ausländer, gegen die ein Ausweisungsverfahren läuft, ermöglicht, aber das ist kein sachlicher Grund. Bei Inländern wäre das nie zulässig, auch nicht bei Asylwerbern, gegen die kein Verfahren läuft, weil man sie nicht abschieben kann, weil der Heimatstaat nicht kooperiert oder Folter droht." 

(m. s.)

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