Verfassungsgerichtshof

Lohndumping-Gesetz: Darf gar nicht mehr gestraft werden?

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Symbolbildimago images/Hauke Hass
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Der Verantwortliche einer slowenischen Firma wehrte sich gegen eine Strafe wegen nicht rechtzeitig übermittelter Lohnunterlagen. Der VfGH gab ihm recht und hob die Strafe auf. Heißt das nun, dass wegen Formalverstößen gar nicht mehr gestraft werden darf?

Wien. Ausländische Arbeitskräfte, die in Österreich zu Dumpinglöhnen arbeiten: Um das zu verhindern, trat 2017 das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft. Dem dort verankerten Kumulationsprinzip – je mehr von einem Verstoß betroffene Arbeitnehmer, desto höher die Strafe – erteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zumindest bei Formalverstößen eine Absage: Im vergangenen Herbst kippte er eine Millionenstrafe gegen vier Manager von Andritz (C-64/18).

Seither ist umstritten, ob die in dem Gesetz für Formalverstöße – wie das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen – vorgesehenen Strafen überhaupt noch angewendet werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das zuletzt bejaht: Gestraft werden darf weiterhin, entschied er, lediglich das Kumulationsprinzip und die gesetzlichen Mindeststrafen seien nicht mehr anzuwenden (Ra 2019/11/0033 bis 0034). Dementsprechend informierte das Sozialministerium dann die Behörden, wie die Strafbestimmungen – bis zu einer Neuregelung im Gesetz – weiter anzuwenden sind.

Nun könnte aber doch wieder alles anders sein: Inzwischen liegt eine – noch unveröffentlichte – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zum selben Thema vor (E 2893-2896/2019; siehe auch „Rechtspanorama“ vom 13. Jänner 2020). Und diese lässt es nun doch fraglich erscheinen, ob überhaupt noch nach diesen Bestimmungen gestraft werden darf. Konkret ging es um eine Strafe, die über den Verantwortlichen einer Elektroinstallationsfirma mit Sitz in Slowenien verhängt worden war. Die Firma war zeitweilig in Österreich tätig, die Finanzpolizei stellte Formalverstöße fest, vor allem ging es um nicht rechtzeitig übermittelte Lohnunterlagen. Eine Strafe wurde verhängt, die dann auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark – noch vor der EuGH-Entscheidung im Andritz-Fall – weitgehend bestätigte. Samt Verfahrenskostenbeitrag summierte sich die Strafe letztlich auf rund 30.000 Euro.

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