Formalitäten lieber nicht ignorieren

Zwangloser Umgang mit Meldepflichten ist für Eltern riskant.
Zwangloser Umgang mit Meldepflichten ist für Eltern riskant.APA/dpa/Fabian Strauch
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Zwangloser Umgang mit Meldepflichten ist für Eltern riskant.

Wien. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Eltern – Stichwort Schutzfrist, Karenz, Papamonat und Elternteilzeit – geht an und für sich recht weit. Er kann aber leicht verloren gehen, wenn Formalitäten nicht eingehalten werden. Fehler beim Timing, wenn Eltern sich bei der Karenz ablösen (siehe nebenstehenden Artikel), sind da nicht das einzige Risiko. Auch ein zwangloser Umgang mit diversen gesetzlichen Meldepflichten und Fristen – wie er in vielen, vor allem kleineren Unternehmen durchaus üblich ist – könne sich rächen, warnt Anwalt Roland Gerlach. Denn nur eine formale Antragstellung löst den Kündigungsschutz aus. „Ein Gespräch reicht nicht.“

So muss eine Mutter, die nach der Schutzfrist in Karenz gehen will, das dem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist melden. Will der Vater die Mutter z. B. nach einem Jahr ablösen, sollte er seinen Arbeitgeber vier Monate vorher – am besten schriftlich – informieren, dann beginnt für ihn der Kündigungsschutz. Und spätestens drei Monate vorher muss er es melden, damit überhaupt ein Anspruch auf Karenz besteht. Bei der Elternteilzeit beginnt der Kündigungsschutz ebenfalls ab Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem in Aussicht genommenen Antrittszeitpunkt.

Vorher noch Urlaub abbauen?

All das wird in vielen Unternehmen nicht so heiß gegessen. Informiert wird oft erst viel später und nur gesprächsweise. Oft einigt man sich auch darauf, z. B. zwischen Schutzfrist und Karenz oder vor der Elternteilzeit noch Resturlaub oder Zeitguthaben zu konsumieren. Hat man dann die Meldeformalitäten nicht eingehalten, fällt in dieser Zeit der Kündigungsschutz flach.

In der Praxis wird das kaum zum Problem werden – solange im Betrieb alle gut miteinander auskommen. In Ausnahmefällen könnte es sich dennoch rächen. „Man kann aber für die Dauer eines solchen Urlaubs auch eigens einen Kündigungsschutz vereinbaren“, sagt Gerlach. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.01.2020)

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