Der Oberste Gerichtshof hat erstmals klargestellt, dass für Schadenersatz auf dem Bau auch Bauunternehmer von der Bauaufsicht Rückersatz fordern können und nicht nur umgekehrt.
Wien. Kaum ein Bauvorhaben verläuft zur Gänze nach Plan. Um sich vor Fehlern der ausführenden Bauunternehmer zu schützen, ziehen Bauherren daher häufig einen Ziviltechniker als örtliche Bauaufsicht bei. Dennoch sind in vielen Fällen Nachbesserungs- und Mängelbehebungsarbeiten notwendig und die Verantwortlichkeiten ungeklärt – daher kommt es häufig zu Streitigkeiten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) rückt in seiner jüngsten Entscheidung die Haftung der örtlichen Bauaufsicht in den Fokus: Er kommt zu dem Schluss, dass ein als Bauaufsicht tätiger Ziviltechniker auch gegenüber dem ausführenden Bauunternehmer regresspflichtig werden kann.