Hinweis auf der Homepage reicht nicht für Forderung.
Wien. Will ein Anwalt sein Honorar sicherstellen, so sollte er dieses besser vorab klar vereinbaren. Das zeigt eine aktuelle Gerichtsentscheidung.
Ein Rechtsanwalt hatte für eine befreundete Klientin vier Notariatsakte rund um Schenkungen von zwei Immobilien ausgearbeitet. Der Mann der Mandantin hatte die Frau des Anwalts ein Jahr zuvor bei der Diplomarbeit unterstützt und half auch dem Sohn des Anwalts beim Lernen für die Matura. Beides geschah unentgeltlich. Für die anwaltlichen Dienste wurde keine ausdrückliche Honorarvereinbarung geschlossen. Bei der Unterzeichnung der Verträge bei einer Notarin bot der Sohn der Mandantin (der Nutznießer der Schenkungen) dem Anwalt 5000 Euro Schwarzgeld an.