Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, im Interview über die Lehren aus zwei neuen Entscheidungen zum Erbrecht. Der OGH erhöht damit die Anforderungen an nicht handgeschriebene Testamente.
Der Oberste Gerichtshof hat in zwei Beschlüssen wichtige Klarstellungen getroffen: Maschinengeschriebene Testamente sind ungültig, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, die weder fest verbunden sind noch am Ende bei den Unterschriften des Verfassers und seiner Zeugen explizit auf die vorangegangenen Inhalte verwiesen wird. Sind jetzt unzählige Testamente ungültig?
Michael Umfahrer: Es besteht schon die Gefahr, dass Testamente, die früher errichtet wurden und bei denen man das nicht in dieser Schärfe bedacht hat, ungültig sein könnten. Die schriftliche Nuncupatio (die Bekräftigung „Das ist mein letzter Wille“, Anm.) war auf einem separaten Blatt mit den Unterschriften der drei Zeugen. Wir haben geglaubt, die Einheit der Urkunde wird durch die Erblasserunterschrift erzeugt und abgeschlossen. Das hat der OGH jetzt verneint.
Die Unterschrift am Ende bei der Nuncupatio genügt nicht.
Nein, man muss einen inhaltlichen Bezug zur Verfügung herstellen, der sich nicht auf eine reine Leerformel bezieht, auch fortlaufende Seitenzahlen genügen nicht, sondern wir müssen eine Klausel verwenden, die die tatsächliche innere Einheit herstellt.