Häftling durfte Mutter nicht verabschieden

Das Verbot, zum Begräbnis zu gehen, war rechtens.
Das Verbot, zum Begräbnis zu gehen, war rechtens.imago images/Udo Gottschalk
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Das Verbot, zum Begräbnis zu gehen, war rechtens.

Wien. Dass er während seiner Untersuchungshaft nicht zur Trauerfeier für die verstorbene Mutter durfte, störte einen Mann sehr. Doch nun entschied auch der Oberste Gerichtshof, dass der Mann nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Der U-Häftling hatte erst zweieinhalb Stunden vor Beginn der Trauerfeier den Antrag gestellt, an dieser teilnehmen zu dürfen. Das zuständige Landesgericht wies den Antrag aber ab. Es begründete dies damit, dass der Wunsch des Mannes nicht erfüllt werden könne, ohne dass der Dienst in der Haftanstalt beeinträchtigt werde. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Grundrechte eingefordert

Nun wandte sich der Beschuldigte mit einem Erneuerungsantrag an den Obersten Gerichtshof (OGH) und erklärte, in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt worden zu sein. Der OGH (14 Os 122/19a) betonte, dass man als Häftling seine Grundrechte auf diesem Weg einfordern dürfe. In der Sache befanden aber auch die Höchstrichter, dass der Mann nicht in seinem Menschenrecht auf Familienleben verletzt worden sei. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.02.2020)

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