Privatstifungen

VfGH öffnet „Mausefalle“ einen Spalt

Der Verfassungsgerichtshof schränkt die Kapitalertragsbesteuerung bei der Beendigung von Privatstiftungen ein.
Der Verfassungsgerichtshof schränkt die Kapitalertragsbesteuerung bei der Beendigung von Privatstiftungen ein.APA/GEORG HOCHMUTH
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Der Verfassungsgerichtshof schränkt die Kapitalertragsbesteuerung bei der Beendigung von Privatstiftungen ein. Das ergibt zum Teil erhebliche Entlastungseffekte.

Wien. Der „Mausefalleneffekt“ ist allen Stiftern einer österreichischen Privatstiftung (insbesondere aber jenen zwischen 1993 und 2008 – sog. Altstiftern) so etwas wie ein steuerlicher Stachel im Fleisch. Es ist ein Substanzbesteuerungseffekt, der entsteht, weil Zuwendungen aus der Privatstiftung auch dann mit dem Verkehrswert zu bewerten und der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (KESt) zu unterwerfen sind, wenn das der Privatstiftung gewidmete Vermögen nur wieder zurück an den Stifter übertragen wird (z. B. durch Widerruf).

Da vom Verkehrswert des an den Stifter rückübertragenen Vermögens maximal die für den Stifter bei Einlage des Vermögens maßgeblichen Werte (Stiftungseingangswerte) abgezogen werden dürfen, unterliegt beim Stiftungsexit in der Regel der gesamte historische Wertzuwachs seit der Anschaffung der KESt – und erweist sich damit als steuerlicher Show-stopper für einen Ausstieg.

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