Arbeiterkammer-Wahl

Den Helfern der Arbeiterkammer stellt sich die Steuerfrage

AK-Präsidentin Renate Anderl führte bei der Wahl 2019 die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen an. Die Liste kam auf 60,7 Prozent der Stimmen.
AK-Präsidentin Renate Anderl führte bei der Wahl 2019 die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen an. Die Liste kam auf 60,7 Prozent der Stimmen.APA/GEORG HOCHMUTH
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Alle fünf Jahre wird in der Arbeiterkammer gewählt. Allein die Wiener Kammer zahlte voriges Jahr 800.000 Euro Aufwandsentschädigung an Wahlhelfer aus. Nun melden sich Stimmen zu Wort, die fragen: Geht hier steuerrechtlich alles mit rechten Dingen zu?

Wien. Es ist eine Wahl der eher unspektakulären Sorte: Alle fünf Jahre stellen sich in der Arbeiterkammer mehrere Listen, analog zu den politischen Parteien, zur Wahl. Zuletzt war das im Frühling 2019 der Fall. Gewonnen hat fast überall die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG). Die SPÖ-Liste stellt damit wieder in allen Bundesländern den Präsidenten, außer in Tirol und Vorarlberg. Auch das hat Tradition.

Aber: So erwartbar das Ergebnis, so aufwendig ist die Vorbereitung der Arbeiterkammer-Wahl. In Wien wurden letztendlich 308.488 Stimmen abgegeben. Dafür waren rund 3300 Wahlhelfer im Einsatz. Sie hängen Plakate auf, übernehmen organisatorische Aufgaben, helfen als Wahlbeisitzer. Einige der Wahlhelfer verstehen sich von selbst: Etwa 2000 Unterstützer sind Betriebsräte in den österreichischen Unternehmen. Die übrigen Wahlhelfer werden anders rekrutiert: über die Arbeitnehmervertreter in den Unternehmen, Mundpropaganda oder direkt über den Arbeitgeber. Die Aufgabe ist jedenfalls durchaus einträglich: Zehn Euro pro Stunde, bis zu hundert Euro am Tag erhalten die Helfer dafür von der AK. Manche sind mehrere Tage lang im Einsatz.
Nur stellt sich die Frage: Wie muss man dieses Geld versteuern? Und: Wer überprüft das eigentlich?

Aussage gegen Aussage

Michael Metzl ist Personalchef beim Logistikunternehmen Redmail in Wien. Mehrmals sei die Arbeiterkammer an ihn herangetreten und habe angefragt, ob er die Wahl unterstützen wolle. Er sagte zu, beim nächsten Mal übertrug er die Aufgabe seiner Assistentin. Die Aufwandsentschädigung wurde auf ihr privates Konto überwiesen. Und Metzl begann zu stutzen. Seine Logik: Die Wahlhilfe fand in der Arbeitszeit statt, im Firmengebäude und sogar im Auftrag des Vorgesetzten. „Ich dachte mir: Das müsste doch eigentlich voll lohnsteuer- und abgabenpflichtig sein.“

Metzl, der auch Prokurist im Unternehmen ist, wollte steuerlich alles richtig machen und fragte deshalb bei der AK nach. Dort sagte man ihm, die Zahlung sei als selbstständige Einkunft zu bewerten. Und solche Tätigkeiten sind bis zu 730 Euro im Jahr steuerfrei.

Er wandte sich auch mit einer Anfrage an das Finanzamt in Graz. Durch dessen Antwort fühlte er sich bestätigt – sie widersprach nämlich jener der Arbeiterkammer: „Bei Arbeitnehmern, die unter Weisungsgebundenheit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses Arbeiten für andere Unternehmen durchführen, sind die diesbezüglichen Entschädigungszahlungen bei funktioneller und zeitlicher Überschneidung mit der nicht selbstständigen Haupttätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“, teilte man ihm dort mit. Kurz gesagt: Für die Entschädigung müsse Sozialversicherung und Lohnsteuer abgeführt werden.

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