Rechtspanorama

Zu viel Platz für Bus: Höchstgericht kippt Halteverbot

Benedikt Kommenda
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Wiener Magistrat beschränkte den Individualverkehr unnötigerweise.

Wien. Aus dem einstigen Vorhaben des weltbekannten Verpackungskünstlers Christo, den Flakturm im Wiener Esterházypark einzuhüllen, ist bis heute nichts geworden. Im Schatten des Turms, der jüngst für das Haus des Meeres einen Glaszubau erhalten hat, ist jetzt aber eine Verpackung der anderen Art zu bestaunen: Ein Verkehrszeichen vor dem Haus Windmühlgasse 30 wurde mit schwarzer Kunststofffolie umwickelt.

Das Motiv dieser Aktion war freilich kein künstlerisch-ästhetisches, sondern ein juristisches: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das mit der kreisrunden Tafel angezeigte Halteverbot als gesetzwidrig aufgehoben. Der Grund: Linienbusse, die die Gasse durchfahren, benötigen den Platz, den die Wiener Linien wegen der leichten Kurve an dieser Stelle reklamiert hatten, gar nicht.

Den Anlass für die Entscheidung des Höchstgerichts bot der Wiener Rechtsanwalt Erwin Dirnberger, und das ist kein Zufall: Dirnberger hat seine Kanzlei genau in der Windmühlgasse 30, und als er einmal kurz vor dem Haus hielt, um etwas auszuladen, wurde er bestraft. Er legte dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien ein, und dieses folgte seiner Anregung, den VfGH anzurufen. Denn anders als in der Straßenverkehrsordnung geboten, sei das Halteverbot nicht erforderlich. Und deshalb sei es illegal.

Die Vorgeschichte: Am 11. November 2013 hielt die Magistratsabteilung 46 eine Ortsverhandlung ab, um sich ein Bild von der Verkehrssituation zu machen. Denn die Busse der Linien 13A und N71 (Nachtbus) sollten durch die Windmühlgasse fahren. Für den inneren Bereich der Kurve vor den Häusern 30 bis 28 – die Gasse ist eine Einbahn stadteinwärts – sollte statt einer Schrägparkzone eine Längsparkordnung markiert werden. Das muss genügen, wie eine Schleppkurvensimulation zur Berechnung des Platzbedarfs durchfahrender Busse ergab. „Bei Zwei-Meter-Längsparkordnung konnte auch kein sinnvoll wirksamer Halteverbotsbereich ermittelt werden“, heißt es in den Unterlagen zur damaligen Verhandlung.

Also ordnete der Magistrat zunächst zwar Längsparken an, aber kein Halteverbot – obwohl die Wiener Linien sich für ein solches ausgesprochen hatten, „damit keine Busse bei schlecht parkenden Fahrzeugen stecken bleiben“. Dann änderte der Magistrat die Parkordnung doch ab und verfügte das Halte- und Parkverbot auf der stadteinwärts gesehen linken Straßenseite, im Kurveninneren. Mit der Folge, dass zum Beispiel Anwalt Dirnberger mit 78 Euro Geldstrafe belegt werden konnte, als er dort sein Auto abgestellt hatte.

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