Arbeitnehmerveranlagung.

Die Tücken des Familienbonus

Die Berechnung des „Familienbonus plus“ kann komplex sein – so sehr, dass das Prognose-Tool auf FinanzOnline mitunter daran scheitert.
Die Berechnung des „Familienbonus plus“ kann komplex sein – so sehr, dass das Prognose-Tool auf FinanzOnline mitunter daran scheitert.APA/BARBARA GINDL
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Die Berechnung des „Familienbonus plus“ kann komplex sein – so sehr, dass das Prognose-Tool auf FinanzOnline mitunter daran scheitert.

Wien. Seit Anfang des Vorjahres gilt der „Familienbonus plus“. Während man ihn im ersten Jahr nur mittels Antrag beim Arbeitgeber geltend machen konnte, ist es heuer erstmals möglich, den für das Jahr 2019 zustehenden Familienbonus mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Dies erweist sich jedoch als durchaus komplex – und überfordert teilweise auch die Möglichkeiten zur Vorberechnung via FinanzOnline.

Kompliziert werde es vor allem, wenn es im Jahr 2019 zu Änderungen im familiären oder beruflichen Umfeld gekommen ist, warnte die AK Niederösterreich kürzlich via Aussendung. Haben sich Eltern etwa während des Jahres getrennt oder gehen eine neue Partnerschaft ein, liegt ein sogenannter besonderer Fall vor. Das in einem solchen Fall auszufüllende Formular (L1k-bF) sei für Laien alles andere als leicht durchschaubar. „Schon ein kleiner Fehler genügt, und man verliert einen Teil oder sogar den ganzen Anspruch auf den Familienbonus“, heißt es in der Aussendung der AK. Und ganz generell seien selbst routinierte Online-Veranlager heuer mit einer neuen Eingabemaske auf FinanzOnline konfrontiert, „was erfahrungsgemäß zu weiteren Unsicherheiten beim Ausfüllen führt“, so die AK.

„Daten werden richtiggestellt“

Dass es Probleme bei den Vorausberechnungen via FinanzOnline geben kann, räumt nun auch das Finanzministerium ein. An einer technischen Lösung werde gearbeitet. Durch die verschiedenen Möglichkeiten für leibliche Eltern, Unterhaltszahler und Ehepartner von Familienbeihilfenbeziehern sei die Vorhersage des Steuerguthabens in der Vorberechnung sehr komplex, da viele Daten elektronisch überprüft und verknüpft werden müssten, heißt es in einer Aussendung.

Daher würden die Bürger mittels einer Meldung darüber informiert, dass in manchen Fällen eine Vorberechnung derzeit noch nicht möglich ist. Diese diene ohnehin lediglich der Vorabinformation der Steuerzahler. Das endgültige, bescheidwirksame, Ergebnis kann davon abweichen.

Die Arbeitnehmerveranlagung via FinanzOnline kann an sich wie bisher durchgeführt werden, da alle Daten vor der Erlassung des Steuerbescheides richtiggestellt werden, heißt es seitens des Finanzministeriums. Auch wenn der Familienbonus beim Arbeitgeber bereits im Lohnzettel erfasst wurde, wird die Steuer demnach richtig berechnet.

Lieber noch zuwarten

Laut AK wäre freilich gerade in komplexen Fällen die Vorberechnung besonders wichtig – nicht zuletzt, um einen Richtwert für die Richtigkeit der eingegebenen Daten zu haben. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass die Arbeitgeber bis Ende Februar Zeit haben, die Lohnzettel des vorangegangenen Jahres zu übermitteln. Erst danach können die Steuererklärungen verarbeitet werden. Und auch eine Vorberechnung ist nicht möglich, solange der Jahreslohnzettel des Arbeitgebers nicht vorliegt, warnt die AK. Sie empfiehlt deshalb, mit der Veranlagung noch zuzuwarten und sie erst ab März durchzuführen. (cka/APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.02.2020)

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