Schrems versus Facebook

Facebook: Nicht alle gespeicherten Daten seien für Nutzer "relevant"

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Laut DSGVO muss Nutzern Einsicht darüber gewährt werden, welche Daten über sie gespeichert werden. Facebook interpretiert das Gesetz anders und will nur die vorselektierten „relevanten“ Daten preisgeben. Alles andere wäre wirtschaftlich unverhältnismäßig.

Dass heute kein Urteil in dem andauerenden Rechtsstreit zwischen Max Schrems und Facebook gefällt wird, war spätestens nach der ersten Frage klar. Dabei wollte die Richterin von der als Zeugin geladenen Vertreterin des Social-Media-Konzerns wissen, welche Daten Facebook von externen Webseiten speichere und wo man die einsehen könne. Wenig konkrete Antworten gab es erst nach langen Diskussionen.

Sofortige eindeutige Aussagen gab es nur auf die Frage, ob Facebook Daten von Gesichtserkennungssoftware speichert: Dies geschehe nicht, sagten die Rechtsvertreter des Unternehmens. Schwieriger wurde es bei der Frage, ob Facebook über Cookies auf anderen Webseiten erhobene Daten speichert und wofür diese verwendet werden. Diese würden für "Personalisierung", etwa Veranstaltungsvorschläge, behalten, aber nicht zum Zweck der Werbung, hieß es nach längerem Nachhaken.

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Längere Diskussionen folgten auch auf die Frage, wo man die über Drittanbieter gespeicherten Daten einsehen kann und ob die Möglichkeit zur Löschung besteht. Dabei verwiesen die Facebook-Juristen auf ein nur wenige Monate altes, "absolut marktführendes Tool" mit dem Namen "Off-Facebook-Activity" (OFA). Damit könne man auch "gewisse" Daten vom Konto loslösen, die Verknüpfung mit Name und E-Mail-Adresse bleibe allerdings bestehen.

Facebook entscheidet, welche Daten „relevant“ sind

Dass Facebook laut eigener Auskunft nicht über alle gespeicherten Nutzerdaten Auskunft gibt, sondern nur über jene, die für den Nutzer "relevant" seien, sorgte während der Verhandlung für Unmut auf der Klägerseite. Manches sei außerdem technisch nur schwer zu bewerkstelligen oder ein wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand. Die Klägerseite brachte ein, dass dadurch Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht eingehalten würden.

Facebook versuchte zu Verhandlungsbeginn auch, den Spieß umzudrehen. Schrems wurden Einschüchterungsversuche gegenüber der geladenen Zeugin, Privacy Policy Director Cecilia Álvarez, auf Twitter vorgeworfen. Der Datenschutzaktivist habe dies zu unterlassen, wurde auf Druck der Beklagten zu Protokoll gegeben. Die Zeugin selbst sollte noch am Vormittag aussagen. Ein Urteil wird an diesem Verhandlungstag ausgeschlossen.

(APA)

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