Illegale Migration

Urteil: Spanien darf illegale Migranten weiter umgehend nach Marokko abschieben

REUTERS (STRINGER/SPAIN)
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in letzter Instanz ein für illegale Migranten generell womöglich folgenschweres Urteil gefällt.

Spanien darf nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seiner Exklave Melilla in Nordafrika Migranten beim illegalen Grenzübertritt umgehend nach Marokko zurückweisen. Dieses Vorgehen verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, teilte die Große Kammer des Gerichtshofes am Donnerstag in Straßburg mit.

Sie widersprach damit einem Urteil des EGMR aus dem Jahr 2017. Darin hatte er im Rahmen einer siebenköpfigen Kammer in erster Instanz entschieden, dass die sogenannten "Push-backs" oder Kollektivausweisungen gegen die Konvention verstoßen. Die spanische Regierung hat danach beantragt, dass der Fall an die Große Kammer des Gerichtshofs (17 Richter) weitergeleitet wird. Parteien können das unter anderem beantragen, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

Kläger hatten Grenzzaun gestürmt

Der Prozess war durch Individualbeschwerden zweier illegaler Migranten aus Mali und der Elfenbeinküste im Februar 2015 beim EGMR eingeleitet worden. Sie hatten im August 2014 den Grenzzaun zwischen Marokko und Melilla gestürmt und waren darauf stundenlang festgesessen. Sie wurden von der Guardia Civil festgenommen, ohne weiteres Verfahren oder Rechtsschutz nach Marokko gebracht und dortigen Beamten übergeben.

Die zwei Männer wurden in ihrem Prozess durch eine deutsche NGO unterstützt, das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) in Berlin.

Die Begründung der Großen Kammer des EGMR, mit der sie die Beschwerden verwarf, ist unterdessen hochinteressant und womöglich folgenschwer: Es heißt nämlich, die beiden Afrikaner hätten sich selbst absichtlich in eine rechtswidrige Situation gebracht, als sie mit vielen anderen Menschen auf den Zaun geklettert waren. Sie seien damit bewusst nicht über einen legalen Weg eingereist. Spanien könne deshalb nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass es kein Verfahren oder Rechtsschutz in Melilla gab.

„Präzedenzfall Melilla-Verfahren"

2017 hatte die einfache EGMR-Kammer geurteilt, die Abschiebepraxis verstoße gegen die EMRK bzw. das 4. Zusatzprotokoll dazu, weil sie eine unzulässige Kollektivabschiebung darstelle. Den Klägern waren je 5000 Euro Entschädigung zugesprochen worden. Seitens des ECCHR hieß es damals: „Das Melilla-Verfahren hat weit über den Einzelfall hinaus Wirkung. Es ist ein Präzedenzfall, um das grundlegende 'Recht auf Rechte' flüchtender und migrierender Menschen durchzusetzen".

Wenn der EGMR jetzt festhält, dass diese Abschiebungen legitim waren, dürfte er sich auch auf die komplizierte verfassungsrechtliche Konstruktion Spaniens stützen: Melilla ist eine der 17 „Autonomen Gemeinschaften", aus denen Spanien besteht, und die umfangreiche Rechte bei Gesetzgebung und Vollziehung haben. Und so gilt dort seit 2015 das „Gesetz zum Schutz der Bürger-Sicherheit" ("Ley de protección de la seguridad ciudadana"), das eben vorsieht, dass Menschen, die die Grenzanlagen illegal zu überwinden versuchen, zurückgewiesen werden können. Die Kompetenz Spaniens als Union tritt hier offenbar zurück und es kann deswegen nicht vor dem EGMR verantwortlich sein.

Vor allem aber sind die Aussagen im Urteil, wonach sich die Afrikaner selbst in eine rechtswidrige Situation gebracht und bewusst einen illegalen Weg gewählt hätten, sehr bemerkenswert: Genau darin besteht ja in der Praxis das Wesen illegaler Migration.

„Die Folge eigenen rechtswidrigen Verhaltens"

So sei das nächste spanische Konsulat nur etwa 13 Kilometer vom Ort des Geschehens entfernt gewesen. Wieso sich die Kläger nicht dort um Schutz bemühten, blieben sie laut EGMR schuldig. Stattdessen hätten sie den Schutz der großen Gruppe beim Sturm auf den Zaun ausgenutzt und überdies Gewalt angewendet. Dass man sie ohne Asylverfahren nach Marokko abschob, sei Folge eigenen rechtswidrigen Verhaltens.

Regelrechte Sturmangriffe auf die Grenzanlagen von Melilla und Ceuta kommen immer wieder vor, dabei waren jeweils Dutzende bis Hunderte Menschen beteiligt, die bisweilen auch einfache Waffen wie Steine, gebrannten Kalk und kleine Flammenwerfer gegen Grenzer einsetzten.

(DPA/APA/wg)

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