Sowohl für Gläubiger als auch für den Käufer kann es böse Überraschungen geben.
Zuletzt fanden viele M&A-Transaktionen im Zuge von krisenbedingten Umstrukturierungen statt. Vor allem im Zusammenhang mit der Bankenrestrukturierung wurde dabei ein Thema aktuell: Spaltungen zum Zweck der Sanierung. Dies sei ein neues Anwendungsgebiet des Spaltungsgesetzes, sagt Rechtsanwalt Richard Wolf, Partner bei Wolf Theiss. „Bisher kam das Spaltungsgesetz vor allem konzernintern zur Anwendung.“
Heikel kann das vor allem deshalb werden, weil das Spaltungsgesetz – so Wolf – „für die Gläubiger einige Überraschungen bringt“. So sind jene, die verbriefte Forderungen haben, schlechter gestellt als Gläubiger mit unverbrieften Forderungen: Sie haben kein Recht auf Sicherung. Zugleich können sie sich, wenn es zur Aufspaltung in eine „good bank“ und eine „bad bank“ kommt, mit ihren Ansprüchen plötzlich in der „bad bank“ wiederfinden, denn bei einer Spaltung werden Forderungen und Verbindlichkeiten aufgeteilt. „Ist ,Gutes‘ und ,Schlechtes‘ erst einmal getrennt, wird es für die Gläubiger schwieriger, einen Durchgriff herzustellen“, so Wolf. Auch außerhalb des Bankensektors könnten durch den regen Corporate-Bond-Markt ähnliche Situationen entstehen. Noch etwas ist beim Herauskaufen von Unternehmen aus einem Konzern zu beachten: „Es können steuerliche Konsequenzen aus der Zeit entstehen, in der das Unternehmen noch zum alten Konzern gehörte“, so Steuerberater Andreas Damböck, Partner bei LeitnerLeitner. Noch dazu fehlen dem Übernehmer oft die für eine Beurteilung nötigen Unterlagen.
Neue Richtlinien
Demnächst sollen die neuen Verrechnungspreisrichtlinien des BMF herauskommen, die eine Zusammenfassung der Rechtsansichten des Ministeriums darstellen. Ein Thema sind dabei Finanzierungen innerhalb des Konzerns: „Diese sind meist unbesichert, eine höhere Verzinsung war daher bisher unstrittig“, so Damböck. Das entspricht aber nicht den Richtlinien, die vorsehen, dass solche Finanzierungen in der Regel so ausgestattet sein müssen, als ob sie besichert wären. Nur in diesem Ausmaß werden Zinsen steuerlich anerkannt. Ebenso könnte die Werthaltigkeit von Gewährleistungen verstärkt zum Thema werden.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.06.2010)