Deutsches Verfassungsgericht öffnet Tür für Sterbehilfe

Das Bundesverfassungsgericht in Karelsruhe.
Das Bundesverfassungsgericht in Karelsruhe.(c) imago/Carmele/tmc-fotografie.de (Tim Carmele)
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Das deutsche Verfassungsgericht erklärt das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe für verfassungswidrig. Die Richter sehen ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“.

Das deutsche Verfassungsgericht hat das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt. Die Karlsruher Richter erklärten am Mittwoch die im Strafrechtsparagrafen 217 festgeschriebene Regelung für nichtig, mit der die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe gestellt worden war.

Die Verfassungsrichter begründeten dies damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein "Recht auf selbstbestimmtes Sterben" umfasse. "Diese Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Dabei können auch Angebote von Dritten in Anspruch genommen werden. Das könnte in Deutschland - ähnlich wie in der Schweiz - die Tür für Sterbehilfevereine öffnen, die Suizidwilligen tödliche Mittel zur Verfügung stellen.

Richter geben Gesetzgeber aber Spielraum

Der gekippte Strafrechtsparagraf verletzte dem Urteil zufolge auch Grundrechte von Vereinigungen, die Suizidhilfe leisten möchten. Die Umsetzung einer Entscheidung zur Selbsttötung sei davon abhängig, "dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln".

Die acht Verfassungsrichterinnen und -richter geben dem Gesetzgeber aber Spielraum. Diesem sei nicht untersagt, Suizidhilfe zu regulieren. Der Staat habe auch dafür Sorge zu tragen, dass die Autonomie des Einzelnen geschützt und nicht durch Dritte gefährdet wird. Der Gesetzgeber dürfe deshalb Entwicklungen entgegensteuern, die den sozialen Druck fördern, sich etwa unter Nützlichkeitserwägungen das Leben zu nehmen.

Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass sich die assistierte Selbsttötung zu einer normalen Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, sei nachvollziehbar. Hierzu dürfe der Gesetzgeber Aufklärungs- und Wartepflichten festlegen. Er könne auch die Suizidhilfe unter Erlaubnisvorbehalt stellen, um die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten zu sichern.

Paragraf 217

Paragraf 217 stellte die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und "Nahestehende", die beim Suizid unterstützen, bleiben in Deutschland straffrei, da in Deutschland - anders als in Österreich - die Beihilfe zum Selbstmord nicht unter Strafe steht.

Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.

Professionelle Sterbehelfer hatten ihre Aktivitäten in Deutschland seither weitgehend eingestellt, aber vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe gegen das Verbot geklagt - genauso wie mehrere schwerkranke Menschen, die deren Dienste in Anspruch nehmen möchten.

Warnung vor „Normalisierung des Suizids“

Sterbehilfe-Vereine lassen sich ihre Dienste meist bezahlen. "Geschäftsmäßig" im juristischen Sinne bedeutet aber nicht gewerblich, sondern so viel wie "auf Wiederholung angelegt".

Die deutsche Ärztekammer hatte im Vorfeld des Urteils das bestehende Verbot verteidigt. Es schütze vor "einer Normalisierung des Suizids", sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Mittwoch). Auch wirke es "Erwartungen auf einen regelhaften Anspruch auf ärztliche Unterstützung bei der Selbsttötung" entgegen. Ein solcher Anspruch stünde "im eklatanten Widerspruch zur medizinisch-ethischen Grundhaltung der Ärzteschaft", hob Reinhardt hervor. Der Bundesärztekammer-Präsident betonte auch, dass es "einen breiten parlamentarischen und gesellschaftlichen Konsens" darüber gebe, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung zu unterbinden.

Aktive Sterbehilfe - also die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze - bleibt in Deutschland weiterhin verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es aber selbst ein.

Und Österreich?

Die „Österreichische Gesellschaft für ein Humanes Lebensende“ (ÖGHL) begrüßte das Urteil in einer Aussendung. Nun hoffe man auf eine Erlaubnis der Sterbehilfe durch die Höchstrichter auch in Österreich.

Dem österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) liegt seit Mai 2019 ein Antrag vor, mit dem die ÖGHL versucht, das strikte Verbot der Sterbehilfe zu kippen. Die soeben in der Frühjahrssession tagenden Verfassungsrichter werden sich frühestens in ihrer nächsten Session im Juni damit beschäftigen, hieß es am Dienstag.

Mit einem Individualantrag dreier selbst betroffener Menschen und eines Arztes - vertreten vom Wiener Anwalt Wolfram Proksch - versucht die ÖGHL, eine Liberalisierung der Sterbehilfe in Österreich durchzusetzen. Sie plädiert für "mehr Selbstbestimmung, Würde und Menschlichkeit am Lebensende" - und beklagt, dass hiezulande "sogar die Reisebegleitung eines schwerkranken Freitodwilligen in ein Land, in welchem aktive Sterbehilfe erlaubt ist, unter Strafe" stehe.

In Österreich sind "Tötung auf Verlangen" (Par. 77 Strafgesetzbuch) und auch "Mitwirkung am Selbstmord" (Par. 78) verboten, dafür droht jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Hilfe bei Suizidgefahr

Wer Selbstmordgedanken hat, sollte sich an vertraute Menschen wenden. Oft hilft bereits das Sprechen über die Gedanken dabei, sie zumindest vorübergehend auszuräumen. Wer für weitere Hilfsangebote offen ist, kann sich an die Telefonseelsorge wenden: Sie bietet schnelle erste Hilfe an und vermittelt Ärzte, Beratungsstellen oder Kliniken.

Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von Depressionen betroffen sind, wenden Sie sich bitte an die Telefon-Seelsorge unter der Nummer: 142.

www.suizid-praevention.gv.at

(APA/Reuters)

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