Arbeitszeit

Das erste OGH-Urteil zum Zwölf-Stunden-Tag

Sondervereinbarungen auf betrieblicher Ebene gelten demnach nur insoweit, als sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im KV.
Sondervereinbarungen auf betrieblicher Ebene gelten demnach nur insoweit, als sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Regelungen im KV. (c) MGO (Marin Goleminov)
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Erstmals hat sich das Höchstgericht zum umstrittenen Zwölf-Stunden-Tag geäußert. Die Arbeitgeberseite bekam zwar teilweise recht – hat aber unter dem Strich nichts davon.

Wien. Zwölf-Stunden-Arbeitstage sind seit 1. September 2018 generell möglich. Der anfängliche Wirbel um die Neuregelung hat sich weitgehend gelegt, einige Details sind aber nach wie vor umstritten, vor allem, wie sich der Zwölf-Stunden-Tag in Betrieben mit Gleitzeit auswirkt. Einen diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden: Was gilt, wenn eine Gleitzeitvereinbarung in einem Betrieb bis zu zwölf Stunden Arbeit pro Tag erlaubt, im Kollektivvertrag aber zehn Stunden als Höchstgrenze festgeschrieben sind?

Konkret ging es um den Kollektivvertrag (KV) für Angestellte des Metallgewerbes. Dort heißt es, dass durch Betriebsvereinbarung (oder – wenn es keinen Betriebsrat gibt – durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) die tägliche Normalarbeitszeit im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung „bis auf zehn Stunden verlängert werden“ darf.

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