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Coronavirus: Fragen und Antworten für Firmen

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FAQ, diesmal aus Arbeitgeberperspektive.

Die Wirtschaftskammer betreibt eine Hotline für das aktuell alles beherrschende Thema (05 90900-4352, Mo-Fr 9.00-17.00 Uhr). Hier die häufigsten Fragen:

Was passiert, wenn ich aufgrund von Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen mein Personal nicht oder nur eingeschränkt einsetzen kann?

Es kann der Abbau von Zeitguthaben (Zeitausgleich), aber auch Urlaub vereinbart werden. Kurzarbeitslösungen sind nicht kurzfristig zu treffen, hier bedarf es einer speziellen Sozialpartnervereinbarung und frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem AMS. Zusätzlich muss noch eine Betriebsvereinbarung aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung vorliegen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat müssen zusätzlich noch Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet festsitzt?

Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden (Epidemiegesetz). Der Arbeitgeber bekommt es vom Bund ersetzt. Liegt das betroffenen Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen muss also auch der Arbeitnehmer beachten.

Was ist, wenn ein Mitarbeiter aus einem betroffenen Gebiet zurück zur Arbeit erscheint?

Von einem aus dem Urlaub heimkehrenden Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Auskunft verlangen, ob er seinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. Kehrt ein Arbeitnehmer aus einem von SARS-CoV-2 betroffenen Gebiet zurück und zeigt binnen 14 Tagen nach Rückkehr Symptome wie Fieber, Atembeschwerden, Husten, empfiehlt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) zu Hause bleiben und die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren sowie die zuständige Gesundheitsbehörde zu informieren.

Kann der Dienstnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet verweigern?

Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, ob der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist, und wenn ja, in welche Gebiete. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber aber jedenfalls zu beachten. Aufgrund des Coronavirus gibt es derzeit partielle Reisewarnungen für Regionen und China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer an dem Coronavirus erkrankt?

Erkrankt der Arbeitnehmer tatsächlich am Coronavirus, liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, vor. Der Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern kann bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten.

Wie sieht es mit Pauschalreisen aus, die erst zu Ostern stattfinden und deren Reiseziel in einer jener Gemeinden liegt, für die es eine partielle Reisewarnung gibt?

Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH steht dem Reisenden nur ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, wenn die Abreise unmittelbar bevorsteht. Für Reisen, die erst zu Ostern stattfinden, muss somit noch zugewartet werden, um feststellen zu können, ob eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit besteht.

Gäste haben storniert - Haben Hoteliers Anspruch auf die Stornogebühren?

Wenn die Gäste aus einem Gebiet kommen, das mit einem Ausreiseverbot belegt ist (alle Gruppenreisende aus China, 11 Regionen in Italien), dann können keine Stornogebühren geltend gemacht werden. Wenn die Gäste nicht anreisen, obwohl sie könnten oder weil sie krank sind, dann besteht Anspruch auf das vereinbarte Stornoentgelt.

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