Gastkommentar

Tür zur Sterbehilfe weit geöffnet

Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe wird Konsequenzen für Österreich haben.

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Das Urteil kam nicht überraschend. Es war damit zu rechnen, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht die vom 2015 vom Bundestag verabschiedete strafrechtliche Bestimmung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aufheben würde. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit war einfach zu schwammig.

Jede Form der Suizidbeihilfe unter den Generalverdacht der Geschäftsmäßigkeit zu stellen ist nicht gerechtfertigt, wenngleich nicht verhehlt werden soll, dass Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas in der Schweiz sehr wohl auch ökonomische Interessen verfolgen. Dubiose Praktiken solcher Organisationen zu unterbinden wurde um den Preis erkauft, die in Deutschland grundsätzlich bestehende Straffreiheit für Suizidbeihilfe erheblich einzuschränken. Ärzte waren verunsichert. Sollte der Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung des Suizids schon erfüllt sein, wenn ein Arzt mehr als einmal Beihilfe zu Selbsttötung geleistet hat?

Es ist zu begrüßen, dass die bestehende Rechtsunsicherheit für Ärzte beseitigt wurde, obwohl die Beihilfe zum Suizid weiterhin nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehört und niemand zur Suizidbeihilfe verpflichtet werden kann. Das Verfassungsgericht ist aber darüber hinausgegangen und hat die Tür zu der Sterbehilfe weit geöffnet. Es postuliert nämlich einen generellen Rechtsanspruch auf Suizidbeihilfe, der die Frage aufwirft, ob am Ende der Staat verpflichtet ist, Sterbewilligen todbringende Medikamente bereitzustellen. Hier ist erneut der Gesetzgeber gefragt.

Das Karlsruher Urteil wird auch für die Diskussion in Österreich nicht ohne Konsequenzen bleiben, kommt es doch gerade zu einem Zeitpunkt, an dem der österreichische VfGH über einen im Oktober 2019 eingebrachten Antrag der Österreichischen Gesellschaft für humanes Lebensende (ÖGHL) zu entscheiden hat. Diese will prüfen lassen, ob das in Österreich bestehende Verbot der Tötung auf Verlangen (§ 78 StGB) und der Beihilfe zur Selbsttötung (§ 78 StGB) verfassungsgemäß ist.

Die ÖGHL tritt für eine Entkriminalisierung der Sterbehilfe ein und beruft sich dabei auf die Empfehlungen der Bioethikkommission aus dem Jahr 2015. Die Forderung der ÖGHL nach einer Liberalisierung des Euthanasieverbots „durch Einfügung geeigneter qualifizierter Ausnahmen, in denen Sterbehilfe zulässig ist“, geht aber über die Vorschläge der Bioethikkommission hinaus.

Die Nachfrage wird gesteigert

Das Selbstbestimmungsrecht am Lebensende zu achten und zu stärken ist aus medizinethischer Sicht zu begrüßen. Dies entspricht auch christlichen Grundsätzen, weil es wohl ein uneingeschränktes Recht auf Leben, aber keine Pflicht zum Leben gibt, aus der das Recht des Staats abzuleiten wäre, einen Menschen gegen seinen Willen zum Weiterleben zu zwingen. Autonomie und Gewissensfreiheit sind auch aus christlicher Sicht ein hohes Gut. Religiös gesprochen ist jeder Mensch allein vor Gott für sein Leben verantwortlich.

Die einseitige Betonung des Selbstbestimmungsrechts, unabhängig davon, ob jemand schwer krank oder seines Lebens überdrüssig ist, birgt jedoch Gefahren für den Lebensschutz. Zwar ist gegenüber Dammbruchargumenten Vorsicht geboten. Die Entwicklung in den Beneluxstaaten zeigt aber, dass die Erweiterung des Angebots die Nachfrage steigert. Daher steht zu befürchten, dass sich der Rechtfertigungsdruck für Patienten und pflegebedürftige Menschen erhöht, welche von erweiterten Möglichkeiten der Suizidbeihilfe keinen Gebrauch machen wollen. Angesichts steigender Kosten im Gesundheitswesen und in der Pflege wäre eine solche Entwicklung verhängnisvoll.

Der Autor

Ulrich H. J. Körtner (*1957 in Hameln) ist Vorstand des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.02.2020)

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