Fürsorgepflicht

Coronavirus: Worauf Arbeitgeber jetzt achten müssen

Bei Tätigkeiten in Krankenhäusern muss der Arbeitgeber Schutzmasken bereitstellen.
Bei Tätigkeiten in Krankenhäusern muss der Arbeitgeber Schutzmasken bereitstellen.APA/AFP/LOIC VENANCE
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Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter schützen – auch vor einem Ansteckungsrisiko im Betrieb. Das hat aber Grenzen, sagen Juristen: Wer einfach nicht zur Arbeit kommt, riskiert auch jetzt seinen Job. Aber was gilt, wenn die Behörden eine Quarantäne verhängen?

Wien. Dürfen Arbeitnehmer daheim bleiben, wenn sie sich vor Ansteckung mit Covid-19 fürchten? In vielen Firmen zerbricht man sich darüber den Kopf. Rechtsanwalt Marco Riegler, Partner bei Scherbaum Seebacher, verneint diese Frage, „außer es bestehen für den Mitarbeiter konkrete Anhaltspunkte, dass gerade auf seinem Arbeitsplatz erhöhte Ansteckungsgefahr besteht“. Aber selbst dann dürfe man die Arbeit nur verweigern, „wenn der Arbeitgeber keine anderen geeigneten Maßnahmen – z. B. Home-Office – setzen kann“.

Selbst wenn sich Arbeitskollegen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, darf man nicht einfach „vorsorglich“ zu Hause bleiben. „Ein unberechtigtes Fernbleiben stellt einen Entlassungsgrund dar“, warnt Riegler. Allenfalls könnte man Urlaub nehmen. Oder mit dem Arbeitgeber eine Karenzierung vereinbaren – dann bekommt man allerdings für die betreffende Zeit kein Entgelt.

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