Mieter sollten Küchenschaben nicht ignorieren

Nur eine tote Küchenschabe ist eine gute Küchenschabe.
Nur eine tote Küchenschabe ist eine gute Küchenschabe.(c) imago/JOKER (imago stock&people)
  • Drucken

Tut man nichts gegen den Befall, droht die Kündigung.

Wien. Sind Küchenschaben in einer Mietwohnung ein Kündigungsgrund? Das hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden. In einer Wohnung in Wien war spätestens Anfang Juli 2018 ein Befall mit dem Ungeziefer sichtbar geworden. Der Mieter tat zunächst nichts dagegen und fuhr Ende Juli für vier Tage nach Tirol. Erst nach seiner Rückkehr meldete er der Hausverwaltung das Problem. Diese schickte ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen, das die Wohnung mit Schaben übersät vorgefunden und zwei bis drei Kilogramm davon eingesammelt habe, heißt es im Beschluss des OGH.

Die Ursache des Übels blieb unklar, es gab auch keine Hinweise darauf, dass die Wohnung nicht sauber gehalten worden wäre. Trotzdem muss der Mieter ausziehen. Dass er erst so spät reagiert und nicht einmal behauptet habe, wenigstens mit im Handel erhältlichen Schabenfallen für Abhilfe zu sorgen, zeige seine Ignoranz gegenüber den Interessen des Vermieters und der Mitbewohner und mache ihn vertrauensunwürdig, stellte das Berufungsgericht fest.

Unterlassung kann reichen

Auch der OGH bestätigte, dass in einem solchen Fall bloße Unterlassung reichen kann, um den Kündigungstatbestand des „erheblich nachteiligen Gebrauchs“ zu erfüllen (8 Ob 117/19t) – jedenfalls wenn das Problem „in einer solchen Fülle auftritt, dass mit einem Verschwinden oder zumindest mit seiner Nichtausbreitung ohne Gegenmaßnahmen nicht mehr gerechnet werden kann“.

Bedeutsam sei das vor allem, wenn „dem Mieter eine rechtswidrige und schuldhafte Verursachung des Problems nicht nachgewiesen werden kann“, hält Immobilienrechtsexperte Christoph Kothbauer fest. Das könnte z. B. auch bei Feuchtigkeits- und Schimmelbildung der Fall sein. Auch dazu gibt es bereits OGH-Judikatur (2 Ob 165/11w). (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.03.2020)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.