Was auf Balkon und Terrasse in Sachen Garteln erlaubt ist und worüber sich Nachbarn und Vermieter zu Recht beschweren.
Ein Mini-Gemüsegarten auf Balkon oder Terrasse? Laufend frische Kräuter oder Früchte wie Erdbeeren oder Tomaten ernten zu können klingt für viele verlockend. Andere träumen davon, zwischen sich und der urbanen Umgebung einen grünen Dschungel zu pflanzen, eine Oase, die städtische Hektik, Geräusche und Gerüche abschirmen soll. Und wieder andere wären gemäß ihrem sehr grünen Daumen eigentlich prämierte englische Gartengestalter, müssen sich aber der Umstände wegen mit Säen, Setzen, Jäten, Kultivieren und Züchten auf kleinstem Raum arrangieren. Warum auch immer: Wer einen kleinen „Selbstversorgerbalkon“ für sich persönlich einrichten möchte, sollte sich zunächst mit den gesetzlichen Regelungen befassen. Erwin Bruckner, Wohnrechtsexperte der AK Wien, nennt drei Dinge, denen sich der Gärtnerenthusiasmus unterwerfen muss: den Mietvertrag, die Hausordnung und die Ortsüblichkeit.
1 Darf jeder Balkon bepflanzt werden, gibt es Mindestmaße?
„Grundsätzlich gilt: Pflanzen sind auch auf dem kleinsten Klopfbalkon erlaubt, denn sie gehören zur ortsüblichen Benutzung eines Balkons, einer Terrasse oder einer Loggia dazu“, erklärt Bruckner. Vermieter oder Hausordnung dürfen also die Balkonbepflanzung nicht generell verbieten. Auch eine bestimmte Bepflanzung darf nicht verlangt werden. Allerdings hat der Mieter die Verpflichtung zum schonenden Gebrauch, erklärt Bruckner: „Ein Balkon ist kein Garten.“ Wer also statt Fleißigem Lieschen oder Pelargonien lieber Kopfsalat und Thymian ziehen möchte, kann das tun. Von großen, aufwendigen Hochbeetkonstruktionen rät Bruckner aber ab.