Causa Ibiza

Ibiza-Video: OGH hebt Gudenus-Verfügung teilweise auf

REGIERUNGSKRISE: BELASTENDES VIDEO
REGIERUNGSKRISE: BELASTENDES VIDEOAPA/HARALD SCHNEIDER
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Die Produktion des Ibiza-Videos sei zwar rechtswidrig zustande gekommen, dessen Veröffentlichung sei aber durch öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen. Dies sagt nun der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren, welches sich mit der Rechtmäßigkeit einer von Johann Gudenus erwirkten einstweiligen Verfügung beschäftigt.

In einem 26 Seiten starken (der „Presse“ vorliegenden) Beschluss hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine vom ehemaligen FPÖ-Klubobmann Johann Gudenus erwirkte einstweilige Verfügung teilweise aufgehoben. Die Verfügung richtet sich gegen jenen Wiener Anwalt M., der die Ibiza-Falle ausgelegt hatte. Der OGH erklärte im Gegensatz zu den Unterinstanzen: Die Veröffentlichung des Videos, welches Gudenus seine politische Position und auch Heinz-Christian Strache sein Vizekanzler-Amt kostete, sei durch das hohe öffentliche Interesse gerechtfertigt gewesen.

Der OGH sieht im Publikmachen des Ibiza-Videos einen "außergewöhnlich großen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse", da diese eine "Beurteilung der Integrität und des Verantwortungsbewusstseins Gudenus' als Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter" ermöglicht, wie die beiden Rechtsvertreter des „Ibiza-Anwalts", Andreas Frauenberger (für zivilrechtliche Angelegenheiten zuständig) und Richard Soyer (für das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt zuständig) am Freitag mitteilten. Frauenberger sieht den OGH-Entscheid als „erheblichen Erfolg“, wie er der „Presse“ sagte.

„Aufrechterhalten hat der OGH lediglich das vorläufige Verbot, gegenwärtig und in Hinkunft Ton- und Bildaufnahmen von Mag. Gudenus herzustellen, wenn sich dieser nicht in der Öffentlichkeit befindet. Damit ist keine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit der historischen Aufnahme des Ibiza-Videos getroffen. Das bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten“, heißt es in der Aussendung von Frauenberger und Soyer weiter. Letzteres bezieht sich auf die Tatsache, dass der OGH-Beschluss im Rahmen eines sogenannten Sicherungsverfahrens ergangen ist (es ging also „nur“ um die von Gudenus erwirkte einstweilige Verfügung).

Das Hauptverfahren ist noch gar nicht richtig angelaufen. In diesem muss das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über die eigentliche Gudenus-Klage gegen den Anwalt M. entscheiden. Der Ex-FPÖ-Politiker begehrt 20.000 Euro an ideellem Schadenersatz, Herausgabe des Videos, Unterlassung einer neuerlichen Veröffentlichung von Video-Inhalten sowie die Urteilsveröffentlichung.  

Höchstrichter überstimmten das Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hatte zuvor die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen bestätigt, vor dem Gudenus die einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Wie das Landesgericht nahm auch das OLG an, dass der beklagte Rechtsanwalt Zugriff auf dieses Video habe. Da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ohne Zustimmung aufzunehmen und Dritten zugänglich zu machen, sei die Veröffentlichung des Videos rechtswidrig.

Das OLG kam auch in Hinblick auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu dem Ergebnis, dass die Methode der Informationsbeschaffung "im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig" war. Auch die Art der Weitergabe sei "im besonderen Maße geeignet" gewesen, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen.

Der OGH sagt nun einerseits: „Die mit der inkriminierten Videoaufnahme dokumentierten Verhaltensweisen sind für die Meiungsbildung der Öffentlichkeit über die persönliche Eignung des Klägers (Gudenus, Anm.) zur Ausübung politischer Ämter (...) in hohem Maße relevant."

Und andererseits: „Zu Lasten des Beklagten (also des „Ibiza-Anwaltes", Anm.) ist aber die verpönte Art der Erlangung der Aufnahme zu berücksichtigen. Es ist bescheinigt, dass der Beklagte durch vorsätzliche Täuschung über die Identität und die Absichten der Gesprächspartnerin - der vermeintlichen reichen Ausländerin - überhaupt erst die Voraussetzungen dafür schuf, dass das Gespräch zustande kam, in dem unter anderem über verdeckte Parteienfinanzierung zugunsten der FPÖ und die im Gegenzug mögliche Einflussnahme auf die Vergabe öffentlicher Aufträge gesprochen wurde."

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