Entscheidung

Online gekaufte Waren darf man ausprobieren

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Das Rücktrittsrecht gilt laut einem Urteil trotzdem.

Wien. Werden Waren online gekauft, darf man sie ausprobieren und dann dennoch zurückgeben. Das entschied das Bezirksgericht Bregenz und gab damit einer Klage des VKI statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ein Konsument hatte online einen Autokindersitz gekauft und nach einmaligem Testen den Rücktritt vom Kauf erklärt. Das Versandhaus weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuerstatten, weil der Käufer ein Etikett vom Kindersitz entfernt hatte und der Sitz leichte Kratzspuren aufwies. Das habe die Ware wertlos gemacht, argumentierte der Verkäufer. Das Bezirksgericht entschied jedoch, dass ein einmaliges Montieren des Sitzes im Auto zum Testen angemessen sei und keine Ersatzpflicht des Verbrauchers auslöse. Der Konsument hat demnach lediglich getan, was zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen notwendig war. Auch leichte Kratzspuren durch das Abstellen des recht unhandlichen Sitzes auf dem Boden gehen über einen angemessenen Umgang mit der Ware nicht hinaus.

Wann muss Kunde zahlen?

Laut Gesetz haftet der Verbraucher für einen Wertverlust der Ware, wenn damit in einer Weise umgegangen worden ist, wie es „zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise“ nicht notwendig war. Das Urteil aus Bregenz sei nun die erste gerichtliche Entscheidung, die eingrenzt, unter welchen Bedingungen ein Wertersatz für das Ausprobieren von online gekaufter Ware zu zahlen sei, erläuterte VKI-Juristin Beate Gelbmann.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte vor knapp einem Jahr einen ähnlichen Fall ebenfalls konsumentenfreundlich entschieden (C-681/17). Bei einer Matratze war die Versiegelung entfernt worden – auch das schließe das Rücktrittsrecht nicht aus. (APA/cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.03.2020)

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