Mieter und Pächter in Handel, Tourismus oder Gastronomie leiden aufgrund mangelnder Kundschaft unter Umsatzrückgängen. Lohnt es sich, um Mietzinsreduktion anzufragen?
Rastvan führt seit viereinhalb Jahren sein Kaffeehaus im neunten Wiener Gemeindebezirk. Seine Gäste sind fast ausschließlich Stammkunden, die in der Gegend wohnen oder arbeiten. Und Studenten der gegenüberliegenden Universität machen einen Großteil seines Umsatzes aus.
Doch hier, wo noch vor wenigen Tagen viele Studenten ihren Cappuccino tranken, hat man nun kein Problem, einen Platz zu finden. "Wenn es so weiter geht, muss ich für einige Zeit zumachen“, sagt der Kaffeehausbetreiber. Schließlich gelte es, laufende Kosten seines Gewerbes, etwa Betriebskosten, einzusparen.
Die Frage, die nun ihn und andere Firmen, auch viele Ein-Personen-Unternehmen, die von Umsatzrückgängen betroffen sind, beschäftigt: Was, wenn aufgrund Covid-19 die Gäste ausbleiben? Gibt es eine Chance auf Mietzinsminderung aufgrund höherer Gewalt?
Das Coronavirus als “höhere Gewalt”
Das Coronavirus ist aus juristischer Sicht "höhere Gewalt". Betreffen Ereignisse die “neutrale Sphäre”, sind sie also durch „höhere Gewalt“ verursacht, trifft das Risiko den Vermieter. Er müsste daher eine Mietzinsminderung grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Hierbei muss geprüft werden: Ist der vertraglich vereinbarte Gebrauchszweck des Mietgegenstandes noch möglich? Im Falle des Kaffeehauses: Ist es dem Kaffeehausbetreiber rechtlich und faktisch möglich, den Gästen Kaffee anzubieten? Falls ja, bestehen nur geringe Chancen auf Mietzinsminderung. Der Umstand, dass Gäste aus Angst ausbleiben, reicht alleine nicht aus.