Wer am Karfreitag frei haben will, muss weiterhin einen Urlaubstag dafür opfern. Die Verfassungsrichter erklärten, dass die Kirchen nichts dagegen tun können. Doch nun wollen evangelische Arbeitnehmer vor Gericht gehen.
Wien. Dass die frühere türkis-blaue Regierung den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag gestrichen hat, sorgte im Vorjahr für grobe Irritationen bei den evangelischen Kirchen sowie bei den Altkatholiken. Ihre Mitglieder (und nur diese) hatten zuvor an diesem Tag frei gehabt. Nun müssen sie einen Tag aus ihrem Urlaubskontingent nehmen, wenn sie in der Arbeit fehlen. Der Versuch der betroffenen Kirchen, diese Regelung zu Fall zu bringen, ist nun aber vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) gescheitert. Allerdings heißt das noch nicht sicher, dass die Karfreitagsregelung verfassungskonform ist, sondern nur, dass die Kirchen die Regeln nicht anfechten können. Deswegen sind weitere Schritte geplant, doch der Reihe nach:
Die Karfreitagsregel
Der Karfreitag hat für die evangelischen Kirchen (A. B., H. B. , Methodisten) und die Altkatholiken eine besondere religiöse Bedeutung. Jahrzehntelang galt für sie im vom katholischen Feiertagen geprägten Österreich deswegen eine Sonderregel im Gesetz und in Kollektivverträgen. Die Mitglieder der ausgewählten Kirchen durften am Karfreitag in der Arbeit fehlen, ohne dass ihr Urlaubskontingent dafür belastet wurde. Doch diese Sonderbehandlung erklärte im Vorjahr der Europäische Gerichtshof (EuGH) für rechtswidrig. Auslöser war die Klage eines Mannes, der am Karfreitag einen Feiertagszuschlag erhalten wollte, obwohl er nicht den betroffenen Kirchen angehört. Er hatte – unterstützt von der Arbeiterkammer – geklagt.