Ausnahmefall

Gesperrte Geschäfte: Unternehmen müssen keine Miete zahlen

In Tirol wurde die Wintersaison vorzeitig beendet
In Tirol wurde die Wintersaison vorzeitig beendet(c) APA/JAKOB GRUBER (JAKOB GRUBER)
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Das ABGB sieht bei „Seuchen“ einen Entfall der Zinspflicht vor; das Gleiche gilt bei angeordneten Schließungen, wie sie unmittelbar bevorstehen.

Eine Sorge sind Unternehmer, die von gesetzlich angeordneten Schließungen betroffen sind, los: Sie brauchen für ihr Geschäftslokal keinen Mietzins zu zahlen. Das ABGB enthält für diesen Fall nämlich eine klare Regelung, sagt der Innsbrucker Zivilrechtsprofessor Andreas Vonkilch: Wenn das Mietobjekt wegen „außerordentlicher Zufälle“ – das Gesetz nennt als Beispiele „Feuer, Krieg oder Seuche“ – „gar nicht gebraucht werden kann“, ist kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten (§ 1104).

„Außerordentliche Zufälle"

Nach der Rechtsprechung sind außerordentliche Zufälle solche, die einen größeren Personenkreis betreffen und für Menschen unbeherrschbar sind. Im ABGB-Kommentar von Koziol/Bydlinski/Bollenberger ist nachzulesen, dass die Gerichte den genannten Beispielen „von den Vertragspartnern nicht provozierte hoheitliche Verfügungen“ gleich halten – wie die heute, Sonntag, beschlossene Schließung aller Geschäfte, die nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung gebraucht werden. Ein historisches Beispiel, das in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seinen Niederschlag gefunden hat, war eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht in der unmittelbaren Nachkrigszeit.

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