Pensionierte Wiener Beamte mit höheren Ruhegenüssen, die so genannte Solidarbeiträge leisten müssen, sind keine "Sonderopfer".
Extra Pensionssicherungsbeiträge für pensionierte Wiener Beamte mit höheren Ruhegenüssen - so genannte Solidarbeiträge - sind verfassungskonform. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Erkenntnis festgestellt. Eine Beschwerde betroffener Beamten gegen diesen Teil der Anfang 2005 in Kraft getretenen Pensionsreform für die Wiener Beamten wurde abgewiesen.
Seit 1. Jänner 2005 gilt in Wien das - mit der 13. Novelle der Pensionsordnung beschlossene - neue Pensionssystem für die Beamten. Es sieht u.a. einen Solidarbeitrag für jene Pensionisten vor, deren Ruhegenüsse höher sind als 70 Prozent der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Liegt der Ruhegenuss über 70 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage, müssen fünf Prozent des Differenzbetrages als Solidarbeitrag geleistet werden, überschreitet er 140 Prozent, beträgt der extra Beitrag zehn Prozent.
Die Behauptung in der Beschwerde, dass mit dieser Regelung punktuell gezielt einer relativ kleinen Gruppe von Pensionisten ein verfassungswidriges "Sonderopfer" auferlegt werde, treffe nicht zu, betonten die Verfassungsrichter in dem Erkenntnis. Sie sehen weder den Vertrauensgrundsatz, das Gleichheitsgebot und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt.
Es liege im "politischen Gestaltungsspielraum" des Gesetzgebers, auch einmal geschaffene Rechtspositionen zu Lasten der Betroffenen zu verändern - wenn die Eingriffe sachlich gerechtfertigt sind. Dies sehen die Verfassungsrichter bei dem Wiener Solidarbeitrag als gegeben. Denn gemeinsam mit anderen Maßnahmen der Novelle - wie Erhöhung des Pensionsalters oder geringere Frühpensionen - sei das Ziel verfolgt worden, die Finanzierung des Pensionssystems der Stadt Wien zu sichern. "Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen dieser Art sind an sich geeignet, Kürzungsregelungen, wie die hier in Rede stehende, sachlich zu rechtfertigen", stellte der VfGH fest.
Außerdem habe der Eingriff in die erworbenen Pensionsansprüche nicht eine solche Intensität, dass er aus Sicht des Gleichheitssatzes bzw. des Vertrauensschutzes unzulässig wäre. Denn eine Regelung würde nur dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn sie "plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift". Laut den "plausiblen" Ausführungen der Behörden bewirke der Solidarbeitrag aber selbst in extremen Ausnahmefällen nur eine Kürzung der Brutto-Pension um weniger als neun Prozent und bei der Netto-Pension eine noch geringere.
"Außer Zweifel" steht für den VfGH, dass es an sich zulässig ist, zur nachhaltigen Sicherung der Pensionen nicht nur aktive, sondern auch Beamte im Ruhestand heranzuziehen. Selbst dadurch, dass nur pensionierte und nicht aktive Beamte den Solidarbeitrag leisten müssen, sei der Gleichheitssatz nicht verletzt. Denn die aktiven Beamten hätten mit der Neuregelung tendenziell geringere Pensionsansprüche. Und dass nur pensionierte Beamte mit höheren Bezügen den Beitrag leisten müssen, ist für die Verfassungsrichter "sachlich gerechtfertigt". (APA)