Grünes Licht für Fußfessel: „Arrest“ statt Gefängnis

Gruenes Licht fuer Fussfessel
Gruenes Licht fuer Fussfessel(c) APA (Julian Walton)
  • Drucken

Innovation im Strafvollzug: Kommende Woche wird der „elektronisch überwachte Hausarrest“ vom Parlament beschlossen. Böse Zungen sprechen seit einiger Zeit von einer „Lex Elsner“.

WIEN. Böse Zungen sprechen seit einiger Zeit von einer „Lex Elsner“ – gemeint ist die für Anfang September vorgesehene Einführung der Fußfessel. Tatsächlich wurde im Justizausschuss nun einstimmig beschlossen, dass der „elektronisch überwachte Hausarrest“ kommt. Nächste Woche werden die betreffenden Gesetze vom Parlament beschlossen. Und ja: Auch U-Häftlinge – Ex-Bawag-General Helmut Elsner (75) sitzt bereits das vierte Jahr in U-Haft – sollen demnach mit einer Fußfessel nach Hause geschickt werden können.

Eine Botschaft, die den erstinstanzlich zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilten Ex-Banker wohl aufhorchen lässt, zumal seine Anwälte zuletzt im Rahmen einer Pressekonferenz durchklingen ließen, dass Elsner dieses Überwachungsinstrument wohl akzeptieren würde – um endlich die Justizanstalt Wien-Josefstadt verlassen zu können. Eine Botschaft, die auch rechtzeitig zu einem denkwürdigen Jahrestag ergeht: Nahezu auf den Tag genau vor zwei Jahren, am 4. Juli 2008, wurde Helmut Elsner im Straflandesgericht Wien wegen des Bawag-Skandals verurteilt. Den Vorsitz im Richtersenat hatte bekanntlich Claudia Bandion-Ortner, die nunmehrige Justizministerin.

Aufenthalt in „Unterkunft“

Das Hauptanwendungsgebiet der Fußfessel – dabei handelt es sich um ein Kunststoffband, das mit einem Sender ausgestattet ist und dem jeweiligen Träger um das Fußgelenk gelegt wird – ist jedoch gar nicht der U-Haft-Ersatz, sondern eher der Ersatz von Strafhaft. Konkret: Wer rechtskräftig verurteilt wurde und nicht mehr als (noch) ein Jahr verbüßen muss, kann den Antrag stellen, in Hausarrest überstellt zu werden. Im bereits vorliegenden Gesetzestext (§ 156b Strafvollzugsgesetz) werden Bedingungen definiert: „Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung [...] nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt zu unterwerfen hat.“ Wer gegen die Auflagen verstößt, kommt wieder ins Gefängnis.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.07.2010)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.