Coronavirus

Gewerbeimmobilien: Bei Betriebsschließung entfällt Pacht und Miete

Aufgrund der aktuellen Verordnungen, können März-Mietzahlungen teilweise zurückgefordert werden.

Betriebe, die im Zuge der Coronavirus-Pandemie geschlossen sind, müssen für die Dauer der Schließung keine Miete zahlen - sofern nicht eine eigene Vertragsklause anderweitiges vorsieht.

"Basierend auf den geltenden Regelungen (...) ist aufgrund der Rechtslage davon auszugehen, dass im Falle der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw. auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar ist", so die Wirtschaftskammer am Dienstag zur APA.

Zu beachten sei aber, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend seien und vertraglich geändert werden könnten. Es müsse daher jeder Fall einzeln geprüft werden, des weiteren sei abzuwarten, ob Gerichte auch diese Rechtsmeinung teilten.

Reinhard Pesek von FSM Rechtsanwälte empfiehlt, die April-Miete bzw. den Pacht auf jeden Fall zu bezahlen - aber mit Vorbehalt. Dies deswegen, weil nicht absehbar sei, wie lange die Schließungen anhalten. Jene Betriebe, die nun geschlossen halten müssen, könnten Teile der März-Miete zurück verlangen.


Eine Zahlungsverpflichtung könnte dann vorliegen, wenn eine "höhere Gewalt" wie die derzeitige Coronavirus-Pandemie im Miet-/Pachtvertrag berücksichtigt wurde, so der Anwalt.

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