Verbreitungsgefahr

Wann bei Leichtsinn Gefängnis droht

Paare, die zusammenwohnen und gesund sind, dürfen auch gemeinsam in den Park gehen. Wer aber mit dem Coronavirus infiziert ist, hat dort nichts verloren.
Paare, die zusammenwohnen und gesund sind, dürfen auch gemeinsam in den Park gehen. Wer aber mit dem Coronavirus infiziert ist, hat dort nichts verloren.(c) APA/AFP/JOHN THYS
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Wer weiß, dass er mit dem Coronavirus infiziert ist, und trotzdem ins Freie geht, muss mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. Unabhängig davon, ob er auch jemanden ansteckt.

Wien. Wer die neuen Ausgangsregeln missachtet, dem drohen bis zu 3600 Euro Buße. Als Verwaltungsstrafe wohlgemerkt, also ähnlich, wie wenn man mit dem Auto zu schnell fährt. Doch wer meint, sich trotz Infizierung mit dem Coronavirus an die Öffentlichkeit wagen zu müssen, dem droht sogar Gefängnis. Möglich machen das zwei Bestimmungen im Strafgesetzbuch, die bisher in der Praxis vor allem HIV-Positive in die Pflicht nahmen, damit sie bei ihren Sexualkontakten aufpassen. Doch wann kommt die Härte des gerichtlichen Strafrechts in den Corona-Fällen zur Anwendung?

1 Wegen welcher Delikte könnte man angeklagt werden?

Bis zu drei Jahre Haft drohen, wenn man vorsätzlich eine Handlung setzt, „die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen“. Diese Bestimmung gilt für alle anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten. Und das Coronavirus wurde vom Gesundheitsministerium ausdrücklich zu so einer Krankheit erklärt.

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