Gastbeitrag

Spam-Verbot in Corona-Krise noch zeitgemäß?

Unternehmen sollten ihre Stammkunden straflos über geänderte Liefermöglichkeiten informieren dürfen, auch wenn sie dazu vorab keine Zustimmung eingeholt haben.

Wir alle kennen die unerwünschten Spam-Mail-Nachrichten, die permanent auf uns einprasseln. Der Gesetzgeber hat dies bereits vor Jahren zum Anlass genommen, nicht angeforderte E-Mail-Werbung zu verbieten. Selbst in einem aufrechten Kundenverhältnis muss ein Unternehmer bei Erhebung der E-Mail-Adresse dem Kunden die Möglichkeit geben, die Zusendung von Werbung via E-Mail abzulehnen. Viele Unternehmen fragen nicht, ob der Kunde Werbung erhalten möchte oder nicht, weshalb in den meisten Fällen eine Werbe-E-Mail an die Kunden unzulässig ist.

Wer hat offen, wer liefert?

Die aktuelle Situation hat der Gesetzgeber sicher nicht berücksichtigt. Viele Unternehmen haben derzeit ihre Ladengeschäfte aufgrund der Anordnungen der Regierung geschlossen, liefern jedoch weiterhin Bestellungen aus, die Online erfolgen. Dabei herrscht ein unübersichtliches Chaos, da unklar ist, welches Geschäft nun in welchem Umfang Waren liefert und welche Geschäfte gänzlich geschlossen haben (bzw. welche Ladengeschäfte wann offen haben).

Nach den bisherigen Regeln darf ich eigene Kunden über derartige Änderungen nicht informieren, da es sich (so die bisherige strenge Judikatur) faktisch immer um „Werbung“ handelt, selbst „die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen“ fällt unter diesen Begriff.

Werbung für konkrete Produkte bleibt trabu

Ist dies in der derzeitigen Situation noch zeitgemäß? Auch wenn das Risiko besteht, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden das anders sehen, sollte es zulässig sein, jeden Kunden, mit dem man in laufender Geschäftsbeziehung steht, über geänderte Öffnungszeiten und über (neu geschaffene) Möglichkeiten der Lieferung zu informieren – selbst dann, wenn man ihn bei Erhebung seiner Daten nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass und wie er derartige elektronische Informationen ablehnen kann. Wichtig ist, dass diese Information tatsächlich nur Hinweis auf Öffnungszeiten ist und keine Werbung für konkrete Produkte. Wer nun ein bestehender Kunde ist und wer nicht, wird wohl vom Einzelfall abhängen – Kontakte der letzten zwölf Monate werden in den meisten Fällen zu den Kunden in laufender Geschäftsbeziehung gehören. Die Angabe von Sonderangeboten, Abverkäufen oder Ähnlichem bleiben weiter tabu (außer eben, man hat die notwendige Zustimmung vom Kunden und dieser weiß, dass er die Möglichkeit der Ablehnung hat).

Dass ein Kunde weiß, dass der Unternehmer in diesen Zeiten weiterhin Leistung erbringt, ist Werbung genug.

Zum Autor

Mag. Markus Dörfler, LL.M. ist Partner bei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG.

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