Zwangsschließung

Wer wegen Corona weniger Miete zahlen muss

In diesem Geschäft in der Wiener Innenstadt lässt sich im Moment kein Geschäft machen.
In diesem Geschäft in der Wiener Innenstadt lässt sich im Moment kein Geschäft machen.APA/HELMUT FOHRINGER
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Unternehmen, die wegen Covid-19 ihre Geschäfte schließen müssen, können eine Reduktion des Mietzinses verlangen. Zahlen sie vorbehaltlos weiter, könnte das als Verzicht auf die Senkung gedeutet werden.

Wien. Der „Presse“-Bericht vor einer Woche an dieser Stelle, wonach bei durch das Coronavirus bedingter Zwangssperre von Geschäften die Mietzinspflicht entfallen kann, hat für Aufregung gesorgt. Manche widersprachen: Die Miete laufe ganz normal weiter, der Mieter müsse sich „an der Wirtschaftskammer oder sonst wo schadlos halten“, meinten Haus- und Grundbesitzervertreter eines Bundeslands zu wissen. Zum besseren Verständnis zehn Fragen und Antworten.

1 Wann kommt ein Entfall der Mietzinspflicht in Betracht?

Wenn Geschäfte wegen der Pandemie verpflichtet sind, geschlossen zu halten – im Wesentlichen alle, die nicht für eine Grundversorgung notwendig sind –, kann die Mietzinspflicht ganz oder teilweise entfallen (§ 1104 ABGB). Gar nichts braucht ein Mieter zu zahlen, dessen Geschäftslokal für die vereinbarte Nutzung völlig unbrauchbar ist, etwa ein Kaffeehaus. Teilweise entfällt die Miete, wenn und soweit das Objekt für bestimmte Zwecke nutzbar bleibt, etwa zum Lagern der Ware. Allerdings ist die Nutzfläche von Lagerräumen viel geringer zu bewerten als z. B. ein Verkaufsraum. Genaues müsste am Ende das Gericht entscheiden.

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