Finanzierung

Geldsorgen durch Corona? Das können Sie tun

PEROUTKA Guenther / WB
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Nicht den Kopf in den Sand stecken, wenn man aufgrund der Corona-Krise mit Krediten ins Straucheln kommt. Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer haben eine Reihe von Tipps parat, die helfen können.

„Bei plötzlichen Zahlungsschwierigkeiten sollen Konsumenten sofort mit Ihrer Bank, Leasinggesellschaft, Bausparkasse oder Kreditkartenfirma reden, um Verzugszinsen, teure Mahnspesen und sonstige Kosten der Forderungsbetreibung zu vermeiden“, rät AK Konsumentenschützer Christian Prantner.

VerbraucherInnen können auch eine oder mehrere Raten stunden lassen. Mit einer schriftlichen Vereinbarung kann die Kreditrate für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Der Stundungszeitraum beträgt je nach Bank ein bis zwölf Monate. „Üblicherweise laufen die Zinsen weiter. Das ist nicht außer Acht zu lassen“, betont Prantner.

Ein Beispiel: Bei einem offenen Saldo eines Wohnkredites von 100.000 Euro betragen alleine die Zinsen pro Quartal 450 Euro (Annahme: Zinssatz von 1,8 Prozent pro Jahr) – wenn also keine Zahlungen auf das Kreditkonto eingehen, vergrößert sich der offene Saldo laufend. „Denn die Zinsen werden dem Kreditsaldo am Quartalsende zugeschlagen und weiter verzinst. Nach drei Monaten beträgt der Saldo bereits 100.450 Euro – ohne Berücksichtigung von sonstigen Spesen und Zinseszinsen, die in der Folge anfallen“, rechnet Prantner vor. „Diese Kostendynamik entfällt, wenn Sie mit der Bank einen Zinsenstopp vereinbaren. Oder Sie vereinbaren eine Rückzahlungsrate, die zumindest die anfallenden Zinsen und Spesen (etwa für das Kreditverrechnungskonto) abdeckt. In jedem Fall muss der gestundete Betrag nach Ablauf der Stundungsdauer wieder aufgeholt werden, was meist eine höhere Rate zur Folge hat.“

Wer sein Girokonto dauerhaft überzieht, hat üblicherweise mit hohen Überziehungszinsen (bis zu 14 Prozent) zu rechnen. „Verhandeln Sie bei einer Kontoüberziehung mit Ihrer Bank über die Höhe der Zinsen und des Überziehungsrahmens und überlegen Sie gemeinsam, wie Sie ein allzu großes Minus abdecken können“, rät Prantner.

Erste-Hilfe-Tipps der Konsumentenschützer bei Zahlungsproblemen

  • Bank kontaktieren: Reden und verhandeln Sie bei ersten Zahlungsproblemen sofort mit Ihrer Bank, Bausparkasse, Leasinggesellschaft oder einem die Forderung betreiben-den Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Eine große Bausparkasse bietet etwa ihren KundInnen ein „Corona-Schutzpaket“ an: Auf Antrag des Kunden werden beim Bauspardarlehen sechs Monate nur die Zinsen bezahlt – die Kredittilgung wird in diesem Zeitraum ausgesetzt. Vereinbaren Sie neue Zahlungsmodalitäten. Je früher, desto besser – um hohe Mahnspesen und Verzugszinsen zu vermeiden!
  • Zahlung stunden: Wenn Sie die Kreditrate stunden lassen, ist das zwar hilfreich, aber Achtung – die Zinsen laufen im Normalfall weiter! Das bedeutet: Im Hintergrund kann der offene Saldo eines Kredites kräftig in die Höhe schießen. Es ist ratsam, mit verringerten Raten zumindest die anfallenden Zinsen abzudecken. Sie könnten auch einen Zinsen-stopp auf Zeit vereinbaren.
  • Zinssenkung verhandeln: Besprechen Sie bei hohen Schulden eine Zinssenkung, einen Zinserlass oder ein Aussetzen der Zinsverrechnung bei Ihrer Bank, etwa bei Verzugszinsen.
  • Schulden sind nicht gleich Schulden: Wenn Ihnen die Schulden über den Kopf wachsen, dann wenden Sie sich an eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungstelle (in Wien: www.schuldnerberatung-wien.at). Vorsicht vor Kredithaien oder sogenannten Finanzsanierungsunternehmen: Immer wieder versuchen via Internet unseriöse Anbieter ihre Kreditsanierungsprodukte an Frau/Mann zu bringen. und die Gutgläubigkeit auszunutzen.
  • Die AK KonsumentenberaterInnen sind telefonisch erreichbar unter (01) 50165 1209, Mo-Fr 8-12.00 Uhr.

Zahlungspflicht bei Mitgliedsbeiträgen entfällt

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betreffen auch zahlreiche Freizeitangebote. „Damit ergeben sich Fragen zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen. AK-Konsumentenschützer Herwig Höfferer: „Ob Fitness- und Yoga, Personal Training oder z.B. Sportkurse für Kinder: Anbieter dieser Aktivitäten können zumindest derzeit keine Leistungen mehr erbringen. Bei Dauermitgliedschaften oder Freizeitdienstleistungen entfällt für den entsprechenden Zeitraum der Beitrag und bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden.“ Für Kunden empfiehlt es sich, den Betreiber schriftlich zu informieren.

„Rechtlich gesehen haben Konsumenten die Möglichkeit, für den Monat März etwa den halben Betrag zurück zu verlangen und – wenn die Beschränkungen aufrecht bleiben – für den Monat April die Zahlung einzustellen“, erklärt Höfferer: „Die Kunden müssen den Anbieter aber schriftlich darüber informieren, dass sie z.B. das Lastschriftverfahren stoppen, da ansonsten Gebühren anfallen.“

Auf Grund der wirtschaftlich schwierigen Situation der betroffenen Unternehmen steht es Verbrauchern frei, von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand zu nehmen und etwa Gutschein-, oder Gutschriften-Lösungen zu akzeptieren. „Wir müssen hier aber darauf hinweisen, dass Gutscheine nicht insolvenzgesichert sind. Das heißt, dass Inhaber von Gutscheinen - im Falle der Insolvenz eines Unternehmens - auf die Insolvenzquote verwiesen werden“, informiert der Konsumentenschützer.

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