Gastkommentar

Wollen nicht im „Neo-Biedermeier“ erwachen

(c) Peter Kufner
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Den Zustand unserer staatlichen Verfasstheit können wir an der Reaktion auf Krisen und Notlagen messen. Doch sie entblößt sich an vielen Nahtstellen als fragil. Ein verfassungspolitischer Blick auf die Coronakrise.

Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, schrieb der berüchtigte Staatsrechtler Carl Schmitt 1922 in seinem Werk „Politische Theologie“. Während das deutsche Grundgesetz in Artikel 20 alle Staatsgewalt vom Volk ausgehen lässt, geht in Artikel 1 B-VG lediglich „das Recht“ vom Volk aus. Krisen und Notlagen schaffen fernab jeder politischen Theorie rasch Gewissheit über den Zustand der Volkssouveränität.

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Am Freitag, dem 13. März 2020 (ein nun auch verfassungspolitisch behafteter Aberglaube), noch kurz vor Beginn derzeitiger hoheitlicher Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19, wurden Meldungen über eine Gesamtausgangssperre und Lokalschließungen als Fake News abgetan. Bereits am darauf folgenden Sonntag traf sich der Nationalrat zu einer außerplanmäßigen Sitzung, in der ebenjene Maßnahmen umgesetzt und eine budgetschonendere Alternative zum Epidemiegesetz geschaffen wurden. Im Sinne der Message Control sollte die Bevölkerung vor sich selbst geschützt werden. Das wirft die Frage auf, inwiefern eine verfassungsmäßige Prärogative der Staatsgewalt besteht, Informationen zu bereits in konkreter Planung befindlichen Maßnahmen bewusst falsch darzustellen. Eine „Identität von Herrschern und Beherrschten“ klappt in solchen Situationen jedenfalls zusammen.

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