Müssen Lokalbesitzer weiter ihre Miete zahlen, obwohl ihnen behördlich verboten wurde, sie aufzusperren? Können Ärzte ihre Mieten reduzieren, weil die Patienten ausbleiben? Die „Presse“ gibt Antwort auf die drängendsten Fragen.
Die Corona-Krise trifft auch die Unternehmer Österreichs mit voller Wucht. Schuldlos können sie nicht mehr tätig sein. Aufgrund der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung, die bewirken sollen, die Krise in Schacht zu halten, können sie ihre Geschäftslokale nicht mehr öffnen und die meisten Büros bleiben unbenutzt. Müssen Unternehmen unter diesen Umständen weiterhin ihre Mieten zahlen? Wann können Sie den Mietzins mindern und wie lang? Die „Presse“ gibt Antwort:
► Berechtigt die Corona-Pandemie Unternehmer dazu, keinen Mietzins zu zahlen oder ihn zu mindern?
Ob ein Unternehmer einen Anspruch hat, den Mietzins zu reduzieren, hängt davon ab, ob ein „außerordentlicher Zufall“ vorliegt, der dazu führt, dass das Bestandsobjekt nicht mehr benutzt werden kann. Ist das der Fall, muss der Mieter bzw. Pächter nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (nach §§ 1104 und 1105) für die Dauer und das Ausmaß der Unbenutzbarkeit keinen Mietzins zahlen. „Das Gesetz nennt als Beispiel für ,außerordentliche Zufälle‘ Krieg und Seuchen. Die Covid-19-Pandemie und die damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Betretungsverbote fallen zweifelsfrei auch darunter“, sagt Rechtsanwalt David Stockhammer von Gibel Zirm Rechtsanwälte. Allerdings: Bevor ein Unternehmer den Mietzins reduziert, sollte er einen Blick in seinen Mietvertrag werfen. Denn es gibt Mietverträge, in denen der Mieter auf eine Mietreduktion aufgrund „außerordentlichen Zufalls“ ausdrücklich verzichtet. „Solche weitreichenden Ausschlüsse sind in der Praxis jedoch selten und im Einzelfall auf ihre Rechtswirksamkeit zu prüfen“, sagt der Immobilienrechtsexperte.