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Balkone

Die Altbauwohnung ins Freie verlängern

Zwei Dinge gilt es bei Altbauten mit Balkonen zu beachten, nämlich die (bau-)rechtliche sowie die technische Machbarkeit.
Zwei Dinge gilt es bei Altbauten mit Balkonen zu beachten, nämlich die (bau-)rechtliche sowie die technische Machbarkeit.(c) imago/photothek (Florian Gaertner/photothek.net)
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Altbau und Freiflächen sind keine unvereinbaren Gegensätze. Welche Voraussetzungen, Kriterien und Möglichkeiten es für einen nachträglichen Anbau gibt.

Ein Altbau mit Balkon – auf dem Wohnungsmarkt ist diese Kombination ein Garant für raschen Verkaufserfolg oder prompte Vermietung. Weil nur wenige Altbauten über Balkone verfügen, werden diese immer öfter nachgerüstet. Zwei Dinge gilt es dabei zu beachten, nämlich die (bau-)rechtliche sowie die technische Machbarkeit. „Der nachträgliche Anbau von Balkonen wird durch die Bauordnung und die OIB-Richtlinien geregelt. Als Bauvorhaben ist er genehmigungspflichtig“, weiß Architekt Clemens Maier, Geschäftsführer von Easybalkon. Auch die Miteigentümer müssen ins Boot geholt werden, sagt Immobilienrechtsexpertin Olivia Eliasz. Sollten nicht alle zustimmen, könne man beim Bezirksgericht eine Genehmigung des Außerstreitrichters einholen. „Damit dem Antrag stattgegeben wird, muss der Balkonanbau verkehrsüblich sein, einem wichtigen Interesse des Eigentümers dienen, keine Schädigung des Hauses bewirken und die schutzwürdigen Interessen anderer Miteigentümer berücksichtigen“, erklärt Eliasz.

Ein wichtiges Thema ist etwa der Lichteinfall in darunter liegende Wohnungen. Weiters darf der Balkon das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen und keine Gefahr für Gebäude und Personen darstellen.


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