Corona

Fehlt verfassungsrechtliche Grundlage für Ausgangs­beschränkungen?

In der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 heißt es in § 1: „Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.“
In der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 heißt es in § 1: „Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.“ (c) APA/HERBERT P. OCZERET
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Schutz der persönlichen Freiheit enthält Ausnahmen, aber nicht zu Lasten von Personen, die nicht als Gefahrenquelle erscheinen. Eine These.

Wien. Fast schon haben wir uns daran gewöhnt: Virologen und Epidemologen geben der Politik vor, was notwendig ist. Und kaum ist etwas derart als „notwendig“ erklärt, hat das Recht zu folgen. Die „exponentielle Steigerungskurve“ ist quasi zur Trumpfkarte auch im rechtlichen Bereich im Kampf gegen die Krise geworden.

Mögen nun die damit einhergehenden Beschränkungen richtig sein oder falsch (was mir zu beurteilen nicht möglich ist), so sollten wir uns schon auch die Frage nach deren Rechtmäßigkeit stellen.

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