Insolvenzrecht

Unternehmen sind keine Hellseher

Für kleinere Unternehmen droht durch Wegbrechen der Umsätze bereits die Insolvenzgefahr.
Für kleinere Unternehmen droht durch Wegbrechen der Umsätze bereits die Insolvenzgefahr.Clemens Fabry/Die Presse
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Wie sich die Krise entwickelt, ist momentan nicht zu prognostizieren. Die Politik wäre daher gefordert, die Überschuldung als Insolvenzgrund abzuschaffen.

Innsbruck. Dass „Corona“ zu einer Wirtschaftskrise führen kann, ist bekannt. Ebenso bekannt ist, dass für kleinere Unternehmen durch Wegbrechen der Umsätze die Insolvenzgefahr bereits droht, für größere eine Insolvenz zumindest am Horizont ablesbar ist.

Die angekündigten staatlichen Förderungen werden die Liquiditätsprobleme wahrscheinlich nicht zur Gänze beheben können, geschweige denn ist die für die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit  notwendige zeitliche Kongruenz des staatlichen Auszahlungsflusses mit Sicherheit zu erwarten. Der Gesetzgeber hat in der Situation mit einer Verlängerung der Frist für den Insolvenz-Eigenantrag des Schuldners von 60 auf 120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit reagiert, indem er die Wendung „Epidemie, Pandemie“ bei den diesen Aufschub rechtfertigenden Naturkatastrophen in § 69 Abs. 2a Insolvenzordnung (IO) eingefügt hat. Das ist schon auf den ersten Blick zu kurz gegriffen, ändert doch die Verlängerung der Frist für den Insolvenz-Eigenantrag des Schuldners nichts daran, dass ein Gläubiger die Insolvenzeröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners beantragen kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diese unverzüglich zu eröffnen.

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