Corona

Staatliche Tracking-App bei Bedarf denkbar

Handy als Mittel zur Corona-Bekämpfung? Nur mit Einwilligung oder Gesetz.
Handy als Mittel zur Corona-Bekämpfung? Nur mit Einwilligung oder Gesetz.(c) Clemens Fabry/Die Presse (Clemens Fabry)
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Der EU-Datenschutzausschuss hält die Auswertung persönlicher Daten zur Virusbekämpfung im Extremfall für zulässig; sie bedürfte aber einer Gesetzesgrundlage. Das private „Stopp Corona“ könnte mittelbar strafrechtlich brisant sein.

1 Dürfen anonyme Bewegungsdaten mit Big Data analysiert werden?

Dies ist eine bekannte und erprobte Technik zur Seuchenbekämpfung: Schon im Jahr 2015 nutzte UN Global Pulse – eine Big-Data-Initiative der UNO – diese Technologie etwa während des Ausbruchs der Ebolakrise in Afrika zur Beobachtung der geografischen Bewegung der Bevölkerung, um vorhersagen zu können, wo Ebola als Nächstes ausbricht. Datenschutzrechtlich sind solche Big-Data-Auswertungen, wenn sie tatsächlich anonymisiert, also vor allem ausreichend aggregiert durchgeführt werden, unbedenklich, denn sie fallen dann sogar aus dem Datenschutzrecht heraus.

2 Was ist von privaten Tracking-Apps zu halten?

Private Tracking-Apps wie die Stopp-Corona-App des Roten Kreuzes sollen von möglichst vielen Österreichern auf freiwilliger Basis genutzt werden, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Nutzerdaten ist somit deren Einwilligung. Die Stopp-Corona-App ermöglicht einen „digitalen Handshake“, der darin besteht, dass man mit Mobiltelefonen von Menschen in seiner Umgebung mittels Bluetooth in Kontakt tritt und einen Zifferncode austauscht. Dieser soll Warnungen generieren: Wird ein User positiv auf Covid-19 getestet, werden vorher vernetzte „Begegnungen“ anonymisiert informiert, dass sie womöglich angesteckt worden sind. Dass diese Handshakes an das Rote Kreuz übermittelt werden, wurde von Sicherheitsforschern kritisiert. Ob die in der zugehörigen Datenschutzinformation genannte Rechtsgrundlage des § 10 Datenschutzgesetz (DSG) für die Übermittlung der Daten an Gesundheitsdienste vollständig passt, ist diskutabel. Denn dieser sogenannte Tsunami-Paragraf wurde nach der Tsunami-Katastrophe ins Datenschutzgesetz aufgenommen, um u. a. „Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffene Person“ zu geben. Ob dies die Kontaktperson in der App auch mitumfasst, ist fraglich. Eine rasche Novelle dieser Bestimmung könnte diese Unsicherheit aber aus der Welt schaffen.

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