Wohnanlagen

Muss das Stiegenhaus jetzt andauernd desinfiziert werden?

APA/AFP/INA FASSBENDER
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Laut Juristen kann man da nicht zu viel verlangen. Die Hausbetreuung muss nur „das Machbare“ tun.

Vermieter und Hausverwaltungen stehen nicht nur vor der Frage, welche Anlagen im Haus zu sperren sind. Herausfordernd ist jetzt auch die Hausbetreuung, vor allem in Sachen Reinigung und Desinfektion. Hier gelte es, „das praktisch Machbare vom organisatorisch wie wirtschaftlich nicht Machbaren zu unterscheiden“, hält Immobilienrechtsexperte Christoph Kothbauer in seinem aktuellen Newsletter fest.

Im Rahmen der Hausreinigung „nach Tunlichkeit auch Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen“, sei machbar und die Mehrkosten dafür seien vertretbar, meint er.

Nicht machbar sei es dagegen, die Intervalle der Reinigungsarbeiten im Haus drastisch zu verkürzen und damit zu einer Art Permanentservice zu gelangen. Dass nicht ununterbrochen desinfiziert werden könne, „muss wohl auch dem penibelsten Gebäudenutzer, der allenfalls derartige Leistungen einfordert, einleuchten“, schreibt Kothbauer und appelliert an das sorgsame Verhalten der Gebäudenutzer.

Wichtig: Klare Kommunikation

Vermieter und Hausverwaltungen sollten sich jedoch zu einer klaren Kommunikationspolitik durchringen. Und in Hausaushängen oder Rundschreiben nicht nur über allfällige Sperren von Gemeinschaftsanlagen informieren, sondern auch an die allgemeinen Regeln (Mindestabstand, Händewaschen, besondere Vorsicht für Risikogruppen) erinnern.

Den Bewohnern sollte zudem empfohlen werden, Klingelknöpfe, Lichtschalter in Stiegenhäusern, Handläufe, Oberflächen von Hausbrieffachanlagen etc. nur mit einem Taschentuch zu berühren, das man danach gleich entsorgt.

Aus rechtlichen Gründen empfiehlt der Jurist auch einen Hinweis, dass die Nutzung von Gemeinschaftanlagen auf eigene Gefahr erfolgt und auf das „als unverzichtbar erscheinende Ausmaß“ beschränkt bzw. bei persönlichen Zweifeln oder Bedenken überhaupt unterlassen werden sollte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.04.2020)

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