Gastkommentar

Wie Ungarn gegen das Virus kämpft

Hungarian Prime Minister Viktor Orban votes the law granting the government special powers to combat the coronavirus disease (COVID-19) crisis at the Hungarian parliament in Budapest
Hungarian Prime Minister Viktor Orban votes the law granting the government special powers to combat the coronavirus disease (COVID-19) crisis at the Hungarian parliament in BudapestREUTERS
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Im Kampf gegen das Covid-19 Virus folgt das Nachbarland Österreichs in vielen Punkten den Maßnahmen Österreichs (z. B. Ausgangsbeschränkungen, Geschäfts- und Lokalschließungen). Darüber hinaus setzt Ungarn eigene Schwerpunkte.

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Gemäß dem Sprichwort, dass ein Vergleich sicher mache, werden hier einzelne interessante Unterschiede bei den Krisenmaßnahmen Österreichs und Ungarns einander gegenüber gestellt. Dies gilt umso mehr, als zahlreiche Journalisten selbst im gegenwärtigen Ausnahmezustand lieber ihre moralische Bewertung über Ungarn kundtun, als einen nüchternen Diskussionsbeitrag zu liefern.

Das Ergebnis eines Vergleichs kann helfen, in Zukunft gemeinsam (noch?) sachgerechtere Lösungen im Kampf gegen vermeidbare Todesfälle, hohe Staatsschulden, insolvente Unternehmen und unnötige Eingriffe in Grundrechte zu finden.

1. Vorsicht statt Nachsicht

Ungarn hat auf Covid 19 sehr schnell reagiert: Während in Wien-Schwechat noch Flugzeuge aus China landeten und in Ischgl die Skilifte Urlauber beförderten, schloss Ungarn seine Grenzen und schränkte Sozialkontakte ein. Derzeit gibt es in Ungarn rund 500 bestätigte Infektionen mit Covid-19, während in Österreich die 10.000er Schwelle überschritten wurde. Freilich grenzt Ungarn nicht an den italienischen Epidemieherd an, hat(te) weniger Touristen und führt im Vergleich zu Österreich weniger Testungen durch; dennoch können diese Zahlenunterschiede durch genannte Faktoren allein nicht begründet werden.

Für die frühere Reaktion Ungarns war wohl ausschlaggebend, dass die Regierung den Informationen der chinesischen Kommunisten sowie der unter ihrem Einfluss stehenden Weltgesundheitsorganisation (WHO) von Anfang an wenig Glauben schenkte. Demgegenüber wurde in Medien noch Anfang März 2020 die Schwere der Erkrankung bagatellisiert und behauptet, dass das Virus grundsätzlich nur bei einem über 15-minütigen engen Sozialkontakt übertragen werde.

2. Notgesetz

Das Parlament Ungarns beschloss am Montag, den 30.3.2020 mit 2/3-Mehrheit ein Gesetz, das die im Grundgesetz (Ungarns Verfassung) festgesetzten und international üblichen Sondervollmachten der Regierung bis zum Ende der Covid-19 Krise verlängert. Dieses Ende bestimmt die Volksvertretung – und nicht die Regierung. Darüber hinaus kann das weiterhin funktionierende Verfassungsgericht nach Meinung von Verfassungsexperten mit dem tatsächlichen Ende der Covid-19 Krise auch ohne Mitwirkung des Parlaments die getroffenen Notverfügungen aufheben.

Da das Parlament weiterhin tagt, kann von einer „Selbstausschaltung“ nicht die Rede sein. Fraglich ist, ob in dieser Gefahrenlage die Regierung ausreichend vom Parlament kontrolliert werden kann.

Der ungarischen Regierung unterstellen Personen mit gegensätzlicher Weltanschauung , dass sie mit diesem Sondergesetz die Demokratie aushöhlen wolle. Das ist nicht überzeugend: Was könnte die Regierung mit dem Notgesetz mehr verändern, als sie aufgrund ihrer Verfassungsmehrheit im Parlament seit 2010 auch so schon kann? Vielmehr ist es lebensfremd, dass dieser Ausnahmezustand länger als nötig aufrecht erhalten wird. Die österreichische Diplomatie sieht das ebenso. Selbst Armin Wolf konnte im angriffig geführten „ZIB 2“-Interview vom 31. März die diesbezüglichen Argumente von Justizministerin Judit Varga nicht entkräften.

3. Straftatbestände

Die in manchen Medien formulierte Kritik, dass Ungarn die Meinungsfreiheit beeinträchtigen würde, weil es die vorsätzliche Verbreitung unwahrer (als objektiv widerlegbarer) Tatsachen in Bezug auf die Epidemie und die Behinderung der Maßnahmen zu Bekämpfung der Epidemie mit Strafe bedroht, scheint ideologisch motiviert. Denn auch das österreichische Strafgesetzbuch kennt seit langem die thematisch verwandten Straftatbestände der Verhetzung, des Landzwangs, der Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung, der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten, der Nötigung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt.

Vielmehr muss man sich in Österreich die Frage stellen, ob die Rechtslage ausreichend ist, um Falschmeldungen, welche zu unkontrollierbaren Massenreaktionen führen können, hintan zu halten. Oder muss erst etwas passieren, damit etwas passiert?

4. Reduktion des Gesundheitsrisikos

In Verdachtsfällen oder bei Einreisen werden Personen in Ungarn unter rigorose Heimquarantänen gestellt und deren Eingangstüren mit einem warnroten Aufkleber gekennzeichnet. Die Verpflegung übernimmt – sofern gewünscht – die örtliche Gemeinde; die Polizei kontrolliert täglich die Einhaltung der Quarantäne. Demgegenüber ist die Lösung in Österreich lückenhaft, weil ihre Rechtsgrundlage unklar ist und die Polizei nur in Ausnahmefällen für ihre Einhaltung sorgt. Das damit verbundene Gesundheitsrisiko wurde bislang nicht behoben.

In den letzten zwei Wochen wollten zehntausende rumänische, serbische, bulgarische und ukrainische Gastarbeiter – mitunter aus Hotspots von Covid-19 kommend – durch Österreich und Ungarn in ihre Heimatländer zurück reisen. Diese Länder weigerten sich jedoch, ihre eigenen Bürger aufzunehmen. Deswegen versagte Ungarn ihnen so lange die Durchreise, bis diese Staaten zusicherten, ihre Landsleute einreisen zu lassen. Demgegenüber konnten sie ungehindert nach Österreich einreisen und die hiesige Bevölkerung einem Gesundheitsrisiko aussetzen. Die inzwischen (auch) an der Grenze zu Deutschland verfügten Fiebermessungen von Fremden gehen bei Infizierten ohne Symptome weiterhin ins Leere.

5. Wirtschaftsmaßnahmen

Die Regierung Ungarns bleibt noch die Bekanntgabe von Details schuldig, wie sie die Wirtschaftsschäden minimieren will, die durch die Covid-19 Krise verursacht wurden. Bislang wurden die nachstehenden Maßnahmen verordnet.

Unternehmen werden allgemein ihre Abgaben gestundet, wobei sie dies in falscher finanzieller Sicherheit wiegen kann: Sind Dienstgeber unmittelbar von den Gesundheitsschutzmaßnahmen betroffen, werden sie für den Zeitraum von März bis Juni 2020 von Pensionsbeiträgen befreit. Unter diesen Voraussetzungen werden Kleinunternehmen auch die Gewinnsteuern erlassen. Zwangsvollstreckungen und Delogierungen sind ausgesetzt. Auslaufende Familienleistungen werden bis zum Ende der Krise fortgezahlt. Kurzarbeit wird nicht staatlich gefördert, was zu mehr Kündigungen führt.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Bankkrediten wurde ausgesetzt. Der Zinssatz für unbesicherte Verbraucherdarlehen ist mit 5,9 Prozent p.a. begrenzt Die letztgenannte Maßnahme dürfte ihren Zweck verfehlen: Denn anstatt die Liquidität der Konsumenten zu fördern, werden Banken ohne Sicherheiten keine Darlehen gewähren.

Der Autor: Dr. Marc Vecsey ist Rechtsanwalt in Wien und Budapest sowie beim Forschungsinstituts für Mittel- und Osteuropäisches Wirtschaftsrecht (FOWI) der Wirtschaftsuniversität Wien als Ungarn-Referent tätig.
Der Autor: Dr. Marc Vecsey ist Rechtsanwalt in Wien und Budapest sowie beim Forschungsinstituts für Mittel- und Osteuropäisches Wirtschaftsrecht (FOWI) der Wirtschaftsuniversität Wien als Ungarn-Referent tätig.

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