Einschränkungen

Von Öffi, Flug bis Tanzkurs: Kein Nutzen – aber trotzdem zahlen?

Ist ein Onlineangebot ein gleichwertiger Ersatz? Laut Konsumentenschützern in vielen Fällen nicht.
Ist ein Onlineangebot ein gleichwertiger Ersatz? Laut Konsumentenschützern in vielen Fällen nicht.(c) Getty Images (Luis Alvarez)
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Viele benützen jetzt die Öffis nicht, betreuen ihre Kinder daheim, und auch den gebuchten Tanzkurs gibt es nur online. Was muss man weiterzahlen – und was nicht?

Wien. Die über Ostern geplante Flugreise kann man vergessen. Hort und Kindergarten fahren nur noch einen Notbetrieb. Das Fitnessstudio hat zu, und in die Öffis, für die man eine Jahreskarte hat, steigt man auch kaum mehr ein, seit man den ganzen Tag im Home-Office sitzt. Was die Frage aufwirft: Muss ich für all das trotzdem zahlen?

Beim Fitnessstudio ist die Sache klar: Solang solche Betriebe geschlossen halten müssen, brauchen ihre Kunden keine laufenden Entgelte zu zahlen („Die Presse“ berichtete). Auch ein Online-Training muss man normalerweise nicht als Alternative akzeptieren. Es sei denn, das wäre von vornherein so vereinbart worden. „Sonst kommt es darauf an, ob es ein adäquater Ersatz ist“, erklärt Emanuela Prock, Juristin in der Abteilung Konsumentenschutz der AK Wien. Selbst bei Trainingsangeboten ohne Geräte, wie Turnen – oder etwa bei einem Tanzkurs – sei nicht gesagt, dass ein Online-Training gleichwertig ist. „Da muss man sich den Vertrag genau anschauen. Das kann trotzdem eine gravierende Vertragsänderung sein.“ Eine solche könne man akzeptieren, müsse es aber nicht. Zudem müsse man daheim auch nicht die räumlichen bzw. technischen Voraussetzungen für ein Online-Training haben.

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