Die zumindest fahrlässige Gefährdung anderer durch das Coronavirus ist auch dann strafbar, wenn es zu keiner Infektion kommt. Richtiges Verhalten Infizierter beugt einer Strafe vor, in minderschweren Fällen steht die Diversion offen.
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Wien. Das öffentliche Leben und die Wirtschaft wurden wegen Covid-19 massiv zurückgefahren. Darüber, wie es sich mit der aktuellen Kriminalität verhält, liegen noch keine verlässlichen Daten vor. Gut möglich, dass in bestimmten Bereichen ein Rückgang zu verzeichnen ist. Einige Kriminalitätsfelder dürften aber auch Zuwächse verzeichnen. Zu denken ist an „häusliche Gewalt“, wenn etwa aufgestaute Emotionen auf engem Raum nicht nur zu milieubedingten Unmutsäußerungen, sondern zu Nötigungen bis zu Misshandlungen, wenn nicht gar Körperverletzungen führen.
Es wäre ein völlig falsches, ja fatales Signal, in Krisenzeiten Straftatbestände in Frage zu stellen. Vielmehr liegt es nahe, dass bestimmte Verwaltungsübertretungen quasi Hochkonjunktur haben. Neue Regularien wie Ausgangsbeschränkungen oder Ignorieren von Mindestabständen wurden unter Verwaltungsstrafdrohung gestellt. Das gerichtliche Strafrecht ist aber das viel schärfere Schwert und bedarf aktuell keiner Anpassung.