Mit dem Covid-19-Gesetz wurden die Entschädigungen für Schließungen, wie sie das Epidemiegesetz vorsieht, ausgeschlossen. Verfassungswidrig?
Contra
Warum der VfGH keine Hilfe sein wird
Bei Entschädigungsansprüchen in Krisenzeiten hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum.
Das Epidemiegesetz kennt umfassende Entschädigungsregeln (§ 32 Epidemiegesetz), wenn Betriebe auf seiner Grundlage geschlossen werden (§ 20 Epidemiegesetz). Eine solche Entschädigungsregel fehlt im – zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus erlassenen – Covid-19-Maßnahmengesetz (insb § 1 CovG).