Coronavirus

Experten entscheiden, wer zur Risikogruppe gehört

Die Risikogruppe wird nicht allein über das Alter definiert.
Die Risikogruppe wird nicht allein über das Alter definiert. imago images/Jan Huebner
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Eine genaue Definition der Covid-19-Risikogruppen soll rechtliche Sicherheit schaffen. Organisationen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen sind davon ausgenommen.

Risikogruppen sollen zum Schutz gegen das Coronavirus wenn möglich von zuhause arbeiten oder - wenn kein Home office möglich ist - frei gestellt werden. Wer einer solcher angehört und wer nicht, darüber entscheidet eine von Gesundheits- und Arbeitsministerium eingerichtete Expertengruppe. Mitarbeiter sogenannter kritischer Infrastruktur sind von der Regelung ausgenommen.

Geregelt sind die besonderen Schutzmaßnahmen für Risikogruppen durch eine Änderung des Sozialversicherungsgesetzes. Dort heißt es laut Regierungsentwurf nun in Artikel 45: „Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren." Definiert wird diese „nach medizinischen Erkenntnissen" oder „aus der Einnahme von Arzneimitteln".

Der Expertengruppe, welche allgemein über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe entscheidet, gehören jeweils drei Fachleute des Sozial- und des Arbeitsministeriums an, sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer. Im individuellen Fall hat dann der behandelnde Arzt die Risikosituation zu beurteilen und muss gegebenenfalls ein Attest darüber ausstellen.

Gehalt trotz Freistellung nur mit Risiko-Attest

Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses erstellte Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung bei Fortzahlung des Entgelts. Ausnahmen gibt es aber, sollte der Betroffene etwa seine Arbeitsleistung via Home office erbringen können. Möglich ist auch, das Risiko durch „geeignete Maßnahmen" an der Arbeitsstätte zu verringern, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 „mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist". Das betrifft auch den Arbeitsweg.

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Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung möglicherweise ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden, wird explizit im Gesetzestext erwähnt. Die Freistellung kann vorerst bis spätestens 30. April dauern. Sollte die Krisensituation länger anhalten, kann die Regierung durch Verordnung diesen Zeitraum auch verlängern - längstens jedoch bis zum Jahresende, wie es im Entwurf heißt.

Diese Regelung gilt allerdings nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. Das sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen. Beispiele sind etwa Spitäler, Polizei, die Post, Strom- und Wasserversorgung, Müllentsorgung, Behörden, das AMS und Medien.

(APA)

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