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Corona-Regeln

Im Hotel übernachten, ins Konzert gehen, trainieren: Was (bald) wieder erlaubt ist - und wie

Am 29. Mai sperren Hotels, Fitnesscenter, Bäder und viele andere Freizeiteinrichtungen wieder auf. Trotz der Lockerungen gibt es eine Reihe an Regeln zu beachten. Ein Überblick.

Die Ausgangsbeschränkungen in Österreich sind - vorerst - Geschichte, seit Mitte Mai dürfen Restaurants und Lokale wieder öffnen, ab 29. Mai folgen in Schritten Kulturveranstaltungen und Hotels sowie Freizeiteinrichtungen. Ab 15. Juni sollen dann auch die Grenzen weitgehend wieder offen sein. So ganz ohne Corona-Regeln geht es aber doch noch nicht. Ein Überblick.

Tägliches Leben:

  • Es ist jederzeit erlaubt, außer Haus zu gehen. Die Ein-Meter-Abstandsregel - vulgo „Babyelefant“ - gilt aber weiterhin. Im öffentlichen Bereich dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Personen, die nicht im selben Haushalt leben, müssen den Abstand einhalten.

  • Die Familie oder Freunde zu besuchen ist auch im privaten Bereich erlaubt. Aus „Vorsorgegründen“ empfiehlt das Gesundheitsministerium aber, auch hier Hygiene - und Abstandsregeln einzuhalten, die Personenanzahl möglichst gering zu halten. Man appelliert an „Vernunft und die Eigenverantwortung“. 
  • Feiern im privaten Bereich auflösen darf die Polizei prinzipiell nicht. Sie kann im Normalfall ohne Anlass (z. B. Ruhestörung) auch nicht in privaten Wohnungen oder Häusern Kontrollen vornehmen, weil das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches gilt. Dieses kann nur in besonderen Fällen beim Vorliegen von triftigen Gründen gebrochen werden.
  • Einen Zweitwohnsitz in einem anderen Bundesland darf man weiterhin erreichen - es sei denn, er liegt in einem Quarantänegebiet.

Von A nach B kommen:

  • Öffentliche Verkehrsmittel darf man ohne Einschränkung benutzen. Der Mindestabstand von einem Meter gilt aber auch dort, zudem muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. 25 Euro Strafe muss bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht fällig.
    Mitarbeiter weisen zwar auf die Tragepflicht hin, sie strafen aber nicht. Wenn dies nicht ausreichen sollte, kann die Mitfahrt verweigert werden, heißt es bei den Wiener Linien. Die ÖBB behält sich vor, die Polizei zu verständigen, wenn sich jemand beharrlich weigert. Die Maske kurz abzunehmen, um zu essen oder zu trinken, ist beim Zugfahren ebenfalls gestattet.

  • Autofahrenist erlaubt. Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müssen im Fahrzeug allerdings Masken tragen. Zudem darf in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen Platz nehmen. Für einen normalen Pkw sind somit vier Personen erlaubt. Für eine Familie, die unter einem Dach lebt, gibt es keine Einschränkungen.

  • Wer in Quarantäne ist, darf keinesfalls ein Fahrzeug lenken, weil er auch das eigene Heim nicht verlassen darf.

Masken tragen:

  • „Beim Betreten öffentlicher Orte im geschlossenen Raum“ ist seit Anfang Mai ein Mund-Nasen-Schutz Pflicht. Das gilt für öffentliche Verkehrsmittel genauso wie für öffentliche Gebäude.
  • Ein Mund-Nasen-Schutz muss beim Einkaufen in allen Geschäften getragen werden. Kinder bis sechs Jahre müssen keinen Mundschutz tragen. Es können auch einfache Tücher und Schals verwendet werden.
  • Auch in Taxis oder bei Fahrdienstvermittlern wie Uber muss Mund und Nase entsprechend geschützt sein. Auch hier gilt: Pro Sitzreihe dürfen zwei Personen sitzen.

  • Für eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz braucht es ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sofern die Schutzmasken nicht (wie im Handel) ohnehin vorgeschrieben sind.

Gastronomie:

TOPSHOT-GERMANY-HEALTH-VIRUS-PANDEMIC-RESTAURANTS
TOPSHOT-GERMANY-HEALTH-VIRUS-PANDEMIC-RESTAURANTSAPA/AFP/INA FASSBENDER
  • Restaurants, Cafés und Lokale dürfen ab 15. Mai wieder aufmachen, vorerst von sechs bis 23 Uhr.

  • An einem Tisch sind vier Personen und ihre minderjährigen Kinder erlaubt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Gäste alle aus einem gemeinsamen Haushalt kommen (beispielsweise Erwachsene, die bei ihren Eltern leben).  

  • Reservierungen sind nicht Pflicht, es wird aber empfohlen, um Warteschlangen zu vermeiden.

  • Zwischen den Besuchergruppen muss ein Abstand von mindestens einem Meter herrschen. Bei einer räumlichen Trennung (etwa durch Sitznischen) muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden.

  • In geschlossenen Räumen müssen die Gäste vom Gastgeber zu den Tischen gebracht werden. Beim Betreten und Verlassen des Lokals muss zu anderen ebenfalls Abstand gehalten werden. Ein  Mundschutz ist nur beim Betreten des Lokals zu tragen, bis man den Tisch erreicht hat. Danach kann die Maske abgenommen werden. Das heißt, dass auch beim Gang zur Toilette keine getragen werden muss.

  • Salz- und Pfefferstreuer und der Brotkorb stehen nicht mehr am Tisch. Will ein Gast Salz, Pfeffer oder Brot, muss er darum fragen, es wird dann zum Tisch gebracht.

  • Beim Schankverkauf dürfen Speisen und Getränke nicht in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle verzehrt werden. Das gilt auch für vorbestellte Speisen. An der Bar ein Bier trinken ist somit tabu. Wie weit der Abstand sein muss, ist nicht vorgegeben.

Hotellerie:

  • Ab 29. Mai dürfen Beherbergungsbetriebe wieder öffnen. Auch Seminarhotels dürfen wieder öffnen. Seminare mit bis zu 100 Personen sind erlaubt.

  • Gäste müssen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, den Ein-Meter-Abstand einhalten.

  • Für Mitarbeiter gilt bei Kundenkontakt - etwa bei der Rezeption - die Mund-Nasenschutz-Pflicht. Im Bereich des Eingangs und der Rezeption gilt auch für Gäste die Maskenpflicht.

  • Im Gastro-Bereich der Hotels gelten dieselben Regeln wie in der "normalen Gastronomie"“. Einzige Ausnahme: Für Übernachtungsgäste gibt es Buffets.
  • Die Wellness- und Fitnessbereiche können unter Einhaltung der Bestimmungen für Bäder benützt werden.

  • In Berghütten mit müssen Schlafräume so gestaltet werden, dass Schlafende mindestens 2 Meter Abstand haben.

Sport:

  • Diverse Freiluft-Sportstätten sind seit 2. Mai offen. Sportarten, bei denen ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden kann, sind erlaubt, so etwa Tennis, Leichtathletik und Golf.Mit 15. Mai dürfen alle Outdoor-Sportanlagen öffnen.

  • Mannschaftssport ist somit möglich, allerdings gilt der Zwei-Meter-Abstand weiterhin. Hobbyvereine, etwa im Fußball, dürfen somit Trainings ohne Körperkontakt abhalten. Allerdings darf eine Trainingsgruppe nicht mehr als 10 Personen umfassen - inklusive Trainer. Somit kommen auf einen Trainer neun Spieler. Auf einem Platz dürfen auch mehrere Gruppen gleichzeitig trainieren, vorausgesetzt, der Zwei-Meter-Abstand zu der anderen Gruppe kann eingehalten werden, bestätigt ein Sprecher des Sportministeriums: „Die Gruppe muss autonom bleiben“. Zwischendurch die Gruppen zu wechseln, oder gar gegeneinander zu spielen, ist nicht möglich. Das Sportministerium empfiehlt zudem, Trainings so zu organisieren, dass beim Betreten und Verlassen der Sportstätte die Trainingsgruppen nicht aufeinandertreffen.

  • Auch Tanzschulen dürfen seit Mitte Mai öffen. Allerdings nur für Tanzpaare aus dem gemeinsamen Haushalt und für Einzelunterricht.

  • Schwimmbäder öffnen am 29. Mai. Gemäß der Leitlinien des Gesundheitsminsteriums ist in künstlichen Becken ein Mindestabstand von ein bis zwei Metern einzuhalten, in Kleinbadeteichen drei bis vier Meter. Auf Liegewiesen, in Duschen und Umkleiden gilt der Ein-Meter-Abstand. Pro Besucher müssen zehn Quadratmeter der Gesamtfläche des Bades zur Verfügung stehen. Schwimmkurse können abgehalten werden. 

  • Ab 29. Mai werden auch Indoor-Sportstätten für den Hobbysport geöffnet. Das betrifft auch Fitnesscenter. Sport ist hier mit einem 2-Meter-Abstand möglich, weitere Richtlinien werden erarbeitet.
TOPSHOT-GERMANY-HEALTH-VIRUS-ART-MUSEUM
TOPSHOT-GERMANY-HEALTH-VIRUS-ART-MUSEUM(c) APA/AFP/JOHN MACDOUGALL (JOHN MACDOUGALL)

Freizeit, Kultur, Religion:

  • Im Kulturbetrieb dürfen Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen am 29. Mai bis zu 100 Personen stattfinden.Kinos und Veranstaltungen bis zu 250 Personen werden ab 1. Juli wieder erlaubt, ab 1. August für bis zu 500 Personen, unter Vorlage eines Sicherheitskonzepts auch solche bis zu 1000 Personen. Diese Veranstaltungen brauchen Sitzplätze, da dadurch der nötige Mindestabstand von einem Meter besser gewährleistet werden kann. Bis Großveranstaltungen wie Stehkonzerte wieder stattfinden, wird es noch dauern. Autokinos können mit 15. Mai besucht werden.

  • Schulungen und Bildungsveranstaltungen können ab 29. Mai bis maximal 100 Personen stattfinden.

  • Die meisten Museen, Büchereien und Tiergärten öffnen ab 15. Mai. Auch Ausstellungen sind wieder erlaubt. Besucher müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen sowie einen Meter Abstand halten. Pro Museumsgast müssen zehn Quadratmeter Nutzfläche zur Verfügung stehen. Mehr dazu.

  • Ab 29. Mai öffnen auch Freizeiteinrichtungen wie Schaustellerbetriebe, Freizeitparks, Vergnügungsparks sowie Indoorspielplätze und Paintballanlagen. Auch Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos sowie Museumsbahnen, Schaubergwerke, Ausflugsschiffe und Seil- und Zahnradbahnen dürfen wieder aufsperren.
  • Begräbnisse, Taufen und Hochzeiten sind erlaubt - in kleinerem Rahmen: An Begräbnissen können bis zu 30 Personen teilnehmen bei Hochzeiten sind maximal zehn anwesende Personen erlaubt. In Standesämtern sind - zusätzlich zu Standesbeamten und dem Brautpaar - demnach sieben Gäste erlaubt.

  • Gottesdienste und andere Veranstaltungen zur Religionsausübung dürfen ab 15. Mai wieder besucht werden. Pro Person müssen zehn Quadratmeter der Gesamtfläche des Raumes zur Verfügung stehen, wobei ein Mindestabstand von zwei Metern gilt. Außerdem gilt die Maskenpflicht - nur dann nicht, wenn religiöse Handlungen vorgenommen werden. Die Handkommunion ist demnach erlaubt, dabei ist aber direkter Handkontakt zu vermeiden.

  • Demonstrationen sind prinzipiell erlaubt, sie können aber von den zuständigen Behörden untersagen werden,  wenn z. B. die Sicherheits- und/oder Gesundheitslage das erfordert. Die Begrenzung der Personenanzahl hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab.

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