Operative Verluste bei Lufthansa- Kurzarbeit
Hilfe & Service

Viele Fragezeichen rund um die Kurzarbeit

Abgesehen von den formalistischen Hürden gibt es im Zusammenhang mit Kurzarbeit auch rechtlich viele offene Punkte: Darf ein Mitarbeiter währenddessen gekündigt werden? Kann er Kurzarbeit ablehnen? Hier die Antworten.

Wien. Das österreichische Kurzarbeit-Modell ist sehr attraktiv. In der Praxis stellen sich Unternehmer und Personalabteilungen nichtsdestotrotz zahlreiche Fragen, die sich auch nach der gewissenhaften Lektüre diverser Leitfäden nicht so einfach beantworten lassen. Ein Auszug aus dem Fragenkatalog, mit dem Arbeitsrechtsexperten derzeit laufend konfrontiert sind:

1) Gibt es während der Kurzarbeit ein generelles Kündigungsverbot?

Das arbeitsmarktpolitische Ziel der geförderten Kurzarbeit ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Vereinbarung einer Behaltefrist ist daher Bedingung für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen durch das AMS. „Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber jenen Beschäftigungsstand aufrechterhalten, der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit im Betrieb bestanden hat“, sagt Rechtsanwalt Christoph Wolf (CMS-Rechtsanwälte). „Aufgrund dieser Behaltepflicht dürfen keine betriebsbedingten Beendigungen aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen werden. Ausnahmen müssen vom AMS ausdrücklich bewilligt werden.“

Unbenommen bleibt es Arbeitgebern jedoch, einzelne Arbeitsverhältnisse wegen personenbezogener Gründe, beispielsweise unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden, zu kündigen. In so einem Fall trifft ihn aber eine Auffüllpflicht: „Das heißt: Der Abgang muss durch eine Neuaufnahme kompensiert werden.“

Welche Folgen es hat, wenn ein Unternehmer gegen die Behaltepflicht verstößt, weil er betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, ist leider bis dato unklar. „In der aktuellen Sozialpartnervereinbarung ist nicht eindeutig geregelt, ob die Kündigung dann unwirksam ist oder nur die Kurzarbeitsbeihilfe zurückgezahlt werden muss. Eine Klarstellung wäre meiner Ansicht nach nicht nur geboten, sondern auch hilfreich“, sagt Christoph Wolf.

Beendigungen aus wichtigem Grund, also Entlassungen, sind freilich weiterhin zulässig. Diesfalls besteht auch keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, anstelle des Entlassenen einen neuen Mitarbeiter anzustellen“, so der Arbeitsrechtsexperte.

2) Wie lang dauert der „Corona-Kurzarbeits-Kündigungsschutz“?

Der Arbeitgeber kann die Kündigung erst nach Ende der einmonatigen Behaltefrist aussprechen, die sich an die Kurzarbeit anschließt, erklärt Rechtsanwalt Martin Maxl (Maxl & Sporn Rechtsanwälte). Das Arbeitsverhältnis endet sodann mit Ablauf der Kündigungsfrist. „Umgekehrt kann jeder Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist sein Arbeitsverhältnis so wie in ,normalen Zeiten‘ beenden.“

3) Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern quasi befehlen, Urlaub zu nehmen?

Grundsätzlich nein. Nach den Vorgaben des AMS sollen jedoch der Alturlaub sowie allfällige Zeitguthaben nach Möglichkeit vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut werden: „Aber der Verbrauch von Urlaub ist keine notwendige Voraussetzung, um Kurzarbeitshilfe zu beanspruchen“, hält Arbeitsrechtsexperte Martin Maxl fest. „Nach wie vor muss der Urlaubsverbrauch auch bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeitshilfe zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden.“

4) Kann der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub nehmen?

Ja, Urlaube und Zeitguthaben sind laut der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS vor und während der Kurzarbeit tunlichst zu nehmen. „Wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, Urlaub zu nehmen, hat das beihilfenrechtlich für den Arbeitgeber aber keine Konsequenzen“, sagt Anwalt Wolf. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so hat er während dieser Zeit jenes Entgelt zu bekommen, dass er vor der Kurzarbeit erhalten hat. „Das ist zur Gänze vom Arbeitgeber zu zahlen, und für diese Zeit erhält er auch keine Kurzarbeitsbeihilfe und kann dem AMS auch keine Ausfallstunden verrechnen. Das ist vielen Arbeitgebern nicht bewusst.“

5) Kann für Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt über 5370 Euro Kurzarbeit vereinbart werden?

Ja, auch Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt über der Höchstbemessungsgrundlage von 5370 Euro können in die Kurzarbeit einbezogen werden. „Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS gibt es aber nur bis zur Höchstbemessungsgrundlage. Das Entgelt darüber bis zur Nettoersatzrate von 80 Prozent hat der Arbeitgeber allein zu tragen“, sagt Arbeitsrechtsexperte Wolf.

6) Gibt es auch Kurzarbeit für Mitarbeiter in Eltern- oder Altersteilzeit?

„Ja, gefördert wird unabhängig vom Arbeitszeitausmaß“, sagt Anwalt Alexander Sporn. „Für diese Arbeitnehmer kann Kurzarbeitshilfe auf Basis der reduzierten Arbeitszeit gewährt werden.“

7) Können Arbeitnehmer Kurzarbeit ablehnen?

„Theoretisch ja, praktisch nein“, sagt Rechtsanwalt Sporn. Wenn der Arbeitnehmer Kurzarbeit ablehne, so werde ihn der Arbeitgeber wohl oder übel kündigen müssen. Denn die Covid-19-Pandemie sei jedenfalls ein „betriebliches Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers“ entgegensteht. Sporn: „Will der Arbeitnehmer partout nicht in Kurzarbeit gehen, und der Arbeitgeber kündigt ihn daraufhin, kann er die Kündigung nicht erfolgreich vor dem Arbeits- und Sozialgericht anfechten.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.04.2020)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Wenig zu tun gibt es derzeit auch am Wiener Flughafen - was, wenn das so bleibt?
Kurzarbeit

Kurzarbeit – eine Lösung auf Zeit

Viele Unternehmen haben ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt und deshalb keine Kündigungen ausgesprochen. Aber die Phase der Kurzarbeit ist befristet. Was passiert dann?
Große Einkaufszentren zählen zu jenen, die sich durch die Flächenbeschränkungen benachteiligt sehen.
Handel

Erste Lockerung beim Zutritt zu Geschäften

In Österreich dürfen mehr Kunden in die Geschäfte, ein Urteil aus Bayern bestärkt die Kritik an den Flächenbeschränkungen.
Hilfe & Service

Wer hilft den Vermietern?

Auch Vermieter verlieren jetzt viel Geld. Doch für sie hat die Regierung keine Hilfsmaßnahmen vorgesehen.
ZINSHAUS IN WIEN (SUJET)
Hilfe & Service

Wie Wohnhäuser in der Krise verwaltet werden

Die Coronakrise ist für Hausverwalter kein Grund, leiser zu treten. Denn Wasserrohrbrüche müssen auch jetzt sofort behoben, Streitigkeiten geschlichtet, Wohnungen zurückgenommen und Abrechnungen gelegt werden.
Kaffeehäuser und Restaurants können auch in nächster Zeit nicht mit Gästen rechnen.
Hilfe & Service

Firmenrettung: Ein Drahtseilakt für den Chef

Insolvenz. Viele Manager kämpfen um das Überleben ihrer Firmen. Geschäftsführer, die dennoch Konkurs anmelden müssen, haften für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.