Ein Mann ging mit Kopfweh und Schwindel zum Arzt. Der schickte ihn zum MRT. Dass er den Befund mit Tumorverdacht nicht besprechen konnte, war Fehler des Patienten.
Wien. Ärzte müssen ihre Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder deren Unterlassung aufklären. Das steht fest, denn es ist der Kern der ärztlichen Aufklärungspflicht. Aber was gilt, wenn ein Gespräch zu dem Thema erst gar nicht zustande kommt? Darüber hatte nun der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden, in einem Fall, der medizinisch alles andere als harmlos war.