Trotz Ausgangssperren ist das Buchen von Unterkünften auf der Vermittlungsplattform möglich. Legal ist das nicht.
Wien. Schon genug von den eigenen vier Wänden? Ein Kurzurlaub im Salzburger Land oder Tiroler Bergen käme da gerade recht. Trotz Ausgangsbeschränkungen und der Schließung von Hotels und Beherbergungsstätten macht das die Vermittlungsplattform Airbnb offenbar möglich.
Legal ist das allerdings nicht. Derzeit dürfe „eine Zweckentfremdung von Wohnungen“ aufgrund der Rechtsvorschrift für vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 und des darin enthaltenen „Tatbestands der Unterkunftsstätte“ sowie „aufgrund der Covid-19-Beschränkungen nicht betrieben werden“, sagte Alexander Würfl, Leiter des Salzburger Baurechtsamts, zur „Presse“.
Das Buchen eines Häuschens oder eines Chalets in angenehmer Lage ist auf Airbnb dennoch weiterhin möglich. Das entfacht die alte Debatte über illegale Zweitwohnsitze in Salzburg, denen das Land versucht, Einhalt zu gebieten. Bis zum Jahresende wurden schließlich nur 374 Zweitwohnsitze „nachträglich legalisiert“. Schätzungen liegen aber im Tausendfachen. Sie werden gern über Airbnb vermietet. Die Onlineplattform weise „alle Gastgeber auf Airbnb und Gäste, die eine Reise nach Österreich gebucht haben, gezielt per E-Mail auf die aktuellen Einschränkungen für die Beherbergung zur Eindämmung von Covid-19 hin“, sagte eine Sprecherin der Firma zur „Presse“. Zudem werde auf der Website „über die Verordnung der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesländer“ informiert. Die Vermieter und Mieter sowie die Plattform selbst wissen also Bescheid. Es scheint, als würde Verantwortung von einem zum anderen geschoben werden.
Eine Überprüfung ist schwer möglich. Daher bleibt auch offen, um wie viele Fälle es sich handelt und ob die Besucher aus dem In- oder Ausland kommen. Die Einreise nach Österreich ist prinzipiell erlaubt, etwa wenn man einen legalen Zweitwohnsitz hat. Dafür legt man einen Meldenachweis an der Grenze vor und unterschreibt ein Formular, sich für 14 Tage in Heimquarantäne zu begeben. Wer ohne Zwischenstopp wieder ausreist, kann auch kürzer als zwei Wochen im Land bleiben. (mad.)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.04.2020)