Adelszeichen

Was „zu“ von „von“ im Namen trennt

Die Presse
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Der Namensbestandteil „zu“ darf behördlich nicht ohne Prüfung gestrichen werden, ob er historischen Adelsbezug auf- oder auf Vorrechte seines Trägers hinweist.

Wien. Der Adel ist abgeschafft, die Führung von Adelsbezeichnungen untersagt: Diese Kernaussagen des Adelsaufhebungsgesetzes aus 1919 gehören seit dem Ende der Monarchie zum genetischen Code der Republik Österreich. Aber zählt auch der Namensbestandteil „zu“ zu den verbotenen Zeichen einer höheren Abstammung, wie „von“ oder „von und zu“ sie signalisieren? Das hatte jüngst der Verfassungsgerichtshof zu prüfen.

Die heute vierjährige Beschwerdeführerin war als Tochter einer Deutschen und eines Österreichers mit dem dreigliedrigen Familiennamen ihrer Mutter nach der Art „X zu Y“ im Personenstandsregister eingetragen worden. Als sie drei war, strich der Bürgermeister ihrer Salzburger Stadtgemeinde das Wörtchen „zu“ aus dem Namen und ersetzte es durch einen Bindestrich: Aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes sollte das Mädchen fortan „X-Y“ heißen.

Dagegen beschwerten sich ihre Eltern als gesetzliche Vertreter beim Landesverwaltungsgericht. Doch auch dieses bewertete „zu“ als ein für österreichische Staatsbürger verbotenes Adelszeichen, das nach außen den Eindruck erwecken könne, für die Beschwerdeführerin bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

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